BGH v. 28.7.2026 - X ZR 23/25

Streitwert bei Klage gegen Miterben auf Mitwirkung bei der Auflassung eines Nachlassgrundstücks

Klagen einzelne Miterben gegen die übrigen auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an die Kläger und einen der Beklagten, ist der Streitwert gleich dem Wert des Grundstücks abzüglich der Erbanteile derjenigen Miterben, an die die Auflassung erfolgen soll. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von dem Rechtsgrund, auf den die Klage gestützt ist.

Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Miterben ihres verstorbenen Vaters bzw. Ehemanns. Die Kläger begehren aus einem Schenkungsvertrag die Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die beiden Kläger und den Beklagten zu 2) als Miteigentümer zu je einem Drittel. Das LG und das OLG schätzten den Verkehrswert des Grundstücks auf 6 Mio. € und setzten den Streitwert auf diesen Betrag fest.

Der Senat setzte den Streitwert in einem vorangegangenen Revisionsverfahren für alle Instanzen auf 2 Mio. € fest (Beschluss vom 28.11.2023 - X ZR 11/21). Für das nachfolgende Verfahren setzten das OLG (Beschluss vom 7.4.2025) und der Senat (Beschluss vom 21.4.2026) ebenfalls diesen Wert fest. Mit ihrer Gegenvorstellung streben die Beklagten eine Festsetzung des Streitwerts auf 1 Mio. €, hilfsweise auf 1,5 Mio. € an. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) beantragen, den Streitwert auf 6 Mio. € festzusetzen.

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten setzte der BGH den Streitwert für alle Instanzen auf 1,5 Mio. € fest. Die weitergehenden Gegenvorstellungen der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) hatten keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Streitwert für eine Klage auf Auflassung eines Grundstücks ist grundsätzlich gem. § 6 ZPO nach dem Wert des Grundstücks zu bestimmen. Grundpfandrechte und sonstige Grundstücksbelastungen sind grundsätzlich nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Im Streitfall haben die Vorinstanzen den Wert des Grundstücks auf 6 Mio. € geschätzt. Die hiergegen erhobenen Einwände geben keinen Anlass, von dieser Schätzung abzuweichen.

Wertmindernd ist zu berücksichtigten, dass die Kläger und der Beklagte zu 2), auf die das Grundstück übertragen werden soll, als Miterben bereits Eigentümer des Grundstücks sind. Klagt ein Miterbe gegen einen anderen auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an den Kläger, ist der Streitwert gleich dem Wert des Grundstücks abzüglich des Erbanteils des Klägers. Grund hierfür ist, dass eine solche Klage zwar formal auf Übereignung des Grundstücks insgesamt gerichtet ist, der Anteil, der dem Kläger als Erbe ohnehin zusteht, wirtschaftlich aber nicht in Streit steht.

Diese Erwägung greift nicht nur bei einer erbrechtlichen Auseinandersetzungsklage, sondern auch dann, wenn ein Miterbe aus anderen Gründen die Übereignung einer zum Nachlass gehörenden Sache verlangt. Unabhängig vom geltend gemachten Rechtsgrund steht wirtschaftlich nur derjenige Anteil in Streit, der den Erbanteil des Klägers übersteigt.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 16.222

Kommentierung | ZPO
§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 11

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.08.2026 16:04
Quelle: BGH online

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