BGH v. 8.7.2026 - XII ZB 576/25

Trennungsjahr: Härtefallscheidung bei Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter

Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls unzumutbar ist. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ihre Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann. Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen im August 2009 die Ehe. Aus dieser sind vier in den Jahren 2009, 2017, 2019 und 2021 geborene Kinder hervorgegangen. Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin im Jahr 2010 das Nasenbein gebrochen hatte, lebten die Beteiligten zunächst getrennt, fanden nach einer längeren Trennungszeit jedoch erneut zusammen und nahmen die häusliche Gemeinschaft wieder auf. Am 18.1.2025 zog der Antragsgegner aus der Ehewohnung aus.

Die Antragstellerin beantragte am 30.1.2025 die Scheidung der Ehe und machte zur Begründung geltend, die Fortsetzung der Ehe stelle eine unzumutbare Härte für sie dar. Ihr sei wegen fortlaufender Gewalttätigkeiten des Antragsgegners wie Schubsen, Stoßen und Haareziehen sowie Beleidigungen und sexueller Übergriffe in der Ehe, wegen eines sexuellen Übergriffs des Antragsgegners auf eine Freundin im Sommer 2024 und eines sexuellen Missbrauchs der im Februar 2019 geborenen gemeinsamen Tochter durch den Antragsgegner im Januar 2025 nicht zumutbar, die Ehe mit diesem bis zum Ablauf des Trennungsjahres fortzusetzen.

Das AG verneinte das Vorliegen eines Härtefalls und wies den Scheidungsantrag ab. Das OLG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann eine mit der Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres verbundene unzumutbare Härte für die Antragstellerin nicht verneint und daher die Abweisung des Scheidungsantrags nicht begründet werden.

Das Gesetz mutet den Ehegatten auch bei unzweifelhaftem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nach § 1565 Abs. 1 BGB für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Trennung grundsätzlich eine Aufrechterhaltung des formalen Ehebandes zu. Das verpflichtende Trennungsjahr ist danach nur ausnahmsweise nicht einzuhalten, nämlich wenn über das Scheitern der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners liegende Gründe gegeben sind, die so schwer wiegen, dass dem antragstellenden Ehegatten bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein. Es reicht nicht aus, wenn angesichts der konkreten, in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Umstände einem objektiven Betrachter begreiflich ist, dass sich der scheidungswillige Ehegatte endgültig von der Ehe abgewandt hat, und damit das Zuwarten bis zum Ablauf des Getrenntlebensjahres ein sinnloser Formalismus wäre. Vielmehr ist das Trennungsjahr stets einzuhalten, wenn nicht - ausnahmsweise - in der Person des anderen Ehegatten liegende Gründe eine Fortsetzung der Ehe allein wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar machen.

Allerdings ist für die Frage der Zumutbarkeit eines Festhaltens am formalen Band der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres auch nicht auf das allein subjektive Unzumutbarkeitsempfinden des verletzten Ehegatten abzustellen. Vielmehr ist eine objektive Betrachtungsweise geboten. Schon um dem nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Ehe gerecht zu werden und voreilige Ehescheidungen zu vermeiden, sind dabei an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte strenge Anforderungen zu stellen. Andererseits dürfen auch keine derart hohen Anforderungen an die unzumutbare Härte gestellt werden, dass der Regelung kein praktischer Anwendungsbereich mehr verbleibt.

Für die Frage des Vorliegens einer unzumutbaren Härte ist dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls anzustellen. Von Bedeutung ist auch ein zu missbilligendes Verhalten des anderen Ehegatten gegen einen nahen Angehörigen oder eine sonstige nahestehende Person. Als eine unzumutbare Härte begründendes Fehlverhalten kommen insbesondere Fälle der Ausübung körperlicher - auch sexueller - Gewalt gegen den anderen Ehegatten oder gegen andere Familienangehörige sowie - wie vorliegend im Raum stehend - sexuelle Handlungen an der Familie angehörigen minderjährigen Kindern in Betracht. Denn ein derartiges Verhalten ist unter keinen Umständen hinzunehmen und regelmäßig von so großem Gewicht, dass nicht nur der ehelichen Beziehung der Boden entzogen ist, sondern auch vom anderen Ehegatten unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ein weiteres Festhalten am formalen Band der Ehe bis zum Ablauf der Trennungszeit nicht erwartet werden kann.

Eine zwischenzeitliche räumliche Trennung der Ehegatten ist dabei zwar nicht ohne jede Relevanz. Denn die in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründe für den Scheidungswunsch des antragstellenden Ehegatten können aufgrund einer auch räumlich vollzogenen Trennung und - damit verbunden - eines reduzierten oder sogar vollständig eingestellten Kontakts je nach Lage des Sachverhalts an Gewicht und damit für die Frage der Zumutbarkeit an Bedeutung verlieren. Dies ist aber nicht stets der Fall. Schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehegatten kann vielmehr im Einzelfall auch trotz der räumlichen Trennung der Ehegatten und sogar eines vollständigen Kontaktabbruchs fortwirken und die Bindung des verletzten Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen. An all dem gemessen bestehen gegen die rechtliche Würdigung des OLG durchgreifende Bedenken.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (Vorinstanz)
Härtefallscheidung bei Vorwurf des sexuellen Übergriffs auf die gemeinsame Tochter
OLG Karlsruhe vom 26.11.2025 - 5 UF 151/25
Dagny Liceni-Kierstein, FamRB 2026, 93
FAMRB0088392

Kommentierung | BGB
§ 1565 Scheitern der Ehe
Preisner in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 17

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.08.2026 16:46
Quelle: BGH online

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