BGH v. 1.7.2026 - XII ZB 160/26

Beschwerde in einer Familienstreitsache: Weiterleitung eines Schriftsatzes an das zuständige Gericht

Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem für ihre Entgegennahme zuständigen AG beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das AG weiterzuleiten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkennbar und die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht, dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird und die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht an dem darauffolgenden Werktag umsetzt.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind in Anspruch. Ihren Antrag wies das AG mit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 8.4.2025 zugestelltem Beschluss teilweise ab. Dagegen legte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit an das OLG adressiertem Schriftsatz vom 6.5.2025, eingegangen bei diesem am selben Tag, Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Die Geschäftsstelle des zuständigen Familiensenats des OLG legte dessen Vorsitzendem die Beschwerde am 8.5.2025 vor. Dieser vermerkte mit auf denselben Tag datierter Verfügung, die Beschwerde sei beim AG eingegangen, und verfügte die Zustellung der Beschwerde an den Antragsgegner. Mit Verfügung vom 19.5.2025 wies er auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hin, weil sie entgegen der versehentlich falschen Angabe in der Verfügung vom 8.5.2025 nicht beim AG, sondern beim OLG eingelegt worden sei.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Beschwerdeeinlegung. Zur Begründung führte sie aus, es sei zu erwarten gewesen, dass die Beschwerde bereits am 7.5.2025 dem zuständigen Richter vorgelegt werden würde, dass dieser am selben Tag deren (elektronische) Weiterleitung an das AG verfügen und die Geschäftsstelle diese Verfügung am Folgetag, also am 8.5.2025, umsetzen würde. Da das OLG seit Längerem Post elektronisch versende, habe die Antragstellerin darauf vertrauen dürfen, dass auch die Weiterleitung der Beschwerde an das AG elektronisch erfolgen werde. Dass der zuständige Familiensenat des OLG nach dem dargelegten ordentlichen Geschäftsgang arbeite, ergebe sich aus beispielhaft genannten Vorgängen in anderen Verfahren. Oftmals werde die Verfügung des zuständigen Senats sogar noch am selben Tag von der Geschäftsstelle umgesetzt.

Das OLG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb der am 8.5.2025 abgelaufenen Beschwerdefrist beim AG eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt, weil die Beschwerdefrist nicht unverschuldet i.S.v. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 233 Satz 1 ZPO versäumt ist. Vielmehr beruht dieses Versäumnis auf einem der Antragstellerin nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die die Einlegung der Beschwerde statt an das AG an das OLG adressiert hat. Dieses Verschulden ist auch ursächlich für die Fristversäumung geworden.

Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen AG beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das AG weiterzuleiten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim angerufenen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das AG im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten im Hinblick auf die unrichtige Bezeichnung des Gerichts bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Danach durfte die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, dass die am 6.5.2025 beim OLG eingegangene Beschwerdeschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang das AG fristgerecht bis zum 8.5.2025 erreichen werde. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird. Ein fristwahrender Eingang der Beschwerdeschrift beim zuständigen AG am 8.5.2025 wäre daher nur erfolgt, wenn eine im ordentlichen Geschäftsgang zu unterstellende Weiterleitungsverfügung des zuständigen Richters vom 8.5.2025 noch an diesem Tag zur Geschäftsstelle gelangt und dort ebenfalls noch am selben Tag durch eine elektronische oder sonstige beschleunigte Weiterleitung der Beschwerde an das AG ausgeführt worden wäre.

Es kann dahinstehen, ob erwartet werden durfte, das Beschwerdegericht werde die Beschwerdeschrift, wie in seinem Geschäftsgang schon länger üblich, elektronisch an das AG weiterleiten. Jedenfalls konnte nicht erwartet werden, dass die richterliche Verfügung zur Weiterleitung der Beschwerde noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt und dort ausgeführt wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag umsetzt. Das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
§§ 85 II, 130a, 233 ZPO: Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei unzuständigem Gericht
BGH vom 23.10.2024 - XII ZB 576/23
FamRZ 2025, 194

Kommentierung | FamFG
§ 64 Einlegung der Beschwerde
Abramenko in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 38

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.08.2026 13:05
Quelle: BGH online

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