LG Stuttgart v. 30.7.2026 - 7 O 240/23
Komplexe Nachlasslage rechtfertigt Verlangen nach Testamentsvollstreckerzeugnis
Eine Bank ist nicht verpflichtet, zur Klärung der Verfügungsberechtigung umfangreiche Nachlassakten und Parallelverfahren beizuziehen, mehrere letztwillige Verfügungen unter Einbeziehung außerhalb der Urkunden liegender Umstände auszulegen und schwierige Fragen zur Zusammensetzung und Handlungsbefugnis eines Testamentsvollstreckergremiums eigenständig abschließend zu beurteilen. Die Rechtskrafterstreckung nach § 327 Abs. 1 ZPO beseitigt das berechtigte Interesse der Bank an einem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht.
Der Sachverhalt:
Die Kläger haben die beklagte Bank als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin auf Zahlung von 2 Mio. € aus einem bei der Beklagten geführten Girokonto in Anspruch genommen. Streitentscheidend war, ob die Kläger ihre Verfügungsbefugnis ohne Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachgewiesen hatten.
Die Erblasserin hat bei der Beklagten zwei Girokonten mit Guthaben von rund 44,7 Mio. US-Dollar bzw. 24,3 Mio. € geführt. Mit eigenhändigem Testament vom 26.8.2018 hatte sie eine Stiftung als Alleinerbin eingesetzt und die Testamentsvollstreckung angeordnet. Zu Testamentsvollstreckern bestimmte sie mehrere Personen, darunter die Kläger. Weitere handschriftliche Verfügungen aus dem Jahr 2019 ergänzten das Testament. Nach Eröffnung der letztwilligen Verfügungen bestätigte das Nachlassgericht die Annahme des Amtes durch die Kläger. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wurde bislang nicht erteilt.
Die Kläger forderten die Beklagte unter Vorlage des eröffneten Testaments und der Annahmebestätigungen zur Freigabe der Konten bzw. Auszahlung auf. Die Beklagte verweigerte dies unter Hinweis auf das fehlende Testamentsvollstreckerzeugnis sowie auf erhebliche Unsicherheiten über Bestand, Umfang und personelle Besetzung der Testamentsvollstreckung infolge verschiedener letztwilliger Verfügungen und anhängiger Nachlassverfahren.
Die Kläger waren der Ansicht, ihre Legitimation ergebe sich bereits aus Testament, Eröffnungsniederschrift und Annahmeerklärung. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis sei weder gesetzlich noch nach den AGB der Beklagten zwingend erforderlich. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass sie angesichts der außergewöhnlich streitigen Nachlasssituation und des erheblichen Haftungsrisikos die Verfügungen bis zur Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verweigern dürfe.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 2 Mio. € aus dem Guthaben des bei der Beklagten geführten Girokontos nicht zu.
Die Kläger waren prozessführungsbefugt. Hängt die Prozessführungsbefugnis – wie hier – von Tatsachen ab, die zugleich die materielle Berechtigung betreffen, genügt für die Zulässigkeit die schlüssige Behauptung der Ernennung zu Testamentsvollstreckern, der Amtsannahme und der Verwaltungsbefugnis.
Ein Zahlungsanspruch schied jedoch aus. Zwar fiel die Guthabenforderung mit dem Erbfall in den Nachlass und konnte hier grundsätzlich vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Ein Testamentsvollstrecker muss seine Stellung gegenüber einer Bank nicht stets durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachweisen. Bestehen jedoch konkrete und begründete Zweifel an der Person der Testamentsvollstrecker, der wirksamen Amtsannahme oder an Bestand, Umfang oder Fortdauer ihrer Befugnisse, darf die Bank bis zur Vorlage eines förmlichen Legitimationsnachweises die Leistung verweigern. Die AGB der Beklagten änderten daran nichts. Die Regelung, wonach die Bank den in einer eröffneten letztwilligen Verfügung bezeichneten Testamentsvollstrecker als Berechtigten ansehen und mit befreiender Wirkung leisten darf, begründet lediglich eine Leistungsbefugnis, nicht aber eine uneingeschränkte Leistungspflicht.
Im Streitfall bestanden erhebliche Zweifel aufgrund mehrerer letztwilliger Verfügungen, der streitigen Auslegung von Inhalt und Umfang der Testamentsvollstreckung, der personellen Besetzung des Testamentsvollstreckergremiums, der Wirksamkeit der Amtsannahme sowie der seit Jahren anhängigen Nachlassverfahren. Die Beklagte war nicht verpflichtet, diese komplexen erbrechtlichen Fragen durch Auswertung umfangreicher Nachlassakten und Parallelverfahren eigenständig zu klären. Angesichts des erheblichen Haftungsrisikos durfte sie auf einem Testamentsvollstreckerzeugnis bestehen. Die Rechtskrafterstreckung nach § 327 Abs. 1 ZPO ersetzte dessen Vermutungs- und Gutglaubenswirkungen nicht, da die Testamentsvollstreckerstellung und der Umfang der Verwaltungsbefugnis als Vorfragen nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
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