BGH v. 10.62026 - XII ZB 50/25

Beistandschaft entsteht nur beim zuständigen Jugendamt

Nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt lässt dessen Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB und damit dessen gesetzliche Vertretungsmacht für das Kind entstehen. Dem örtlich unzuständigen Jugendamt fehlt die an die Beistandschaft anknüpfende Postulationsfähigkeit gem. § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Der Sachverhalt:
Der minderjährige Antragsteller wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Beschwerde in einem Unterhaltsverfahren. Das AG hatte seinem Antrag auf Kindesunterhalt gegen den Vater mit Beschluss vom 23.9.2024 nicht vollständig stattgegeben. Die allein sorgeberechtigte Mutter, die mit dem Antragsteller im Bezirk des Jugendamtes des Kreises R. lebt, hat am 17.10.2024 bei der Stadt B. – Jugendamt – einen schriftlichen Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, „zur Weiterleitung an das örtlich zuständige Jugendamt beim Kreis R.“ gestellt. Eine Weiterleitung erfolgte nicht.

Am 22.10.2024 bat der vom Jugendamt kontaktierte Kreis R. die Stadt B., das Verfahren im Rahmen der Amtshilfe weiterzuführen. Am 23.10.2024 legte die Stadt B. für den Antragsteller, „vertreten durch den Unterhaltsbeistand des Jugendamtes der Stadt B.“, Beschwerde ein. Das OLG verwarf diese wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Jugendamtes. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des nun wieder anwaltlich vertretenen Antragstellers.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG verworfen.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war zwar statthaft (§§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 1, 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Weder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts noch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Postulationsfähigkeit des Jugendamts nach § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG eine wirksame Beistandschaft voraussetzt, die nur durch Zugang eines schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt (§ 1712, 1714 BGB, § 87c Abs. 5 S. 1 SGB VIII) entsteht. Zuständig war das Jugendamt des Kreises R. und dorthin war der Antrag nicht gelangt. Die Stadt B. war weder Adressatin noch zuständig und konnte daher nicht Beistand und nicht gesetzlicher Vertreter werden. Die Postulationsfähigkeit fehlte.

Amtshilfe oder Handeln im Auftrag des Kreises R. schieden aus, weil auch dieser mangels Zugang des schriftlichen Antrags nicht Beistand geworden war. Die von der Rechtsbeschwerde behauptete Einhaltung der Grenzen der Amtshilfe war daher unerheblich. Einer Klärung der Frage, ob ein unzuständiges Jugendamt in Amtshilfe „Beistandsleistungen“ erbringen kann, bedurfte es nicht, da es bereits am Zugang des Antrags beim zuständigen Jugendamt fehlte.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.07.2026 09:41
Quelle: BGH online

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