BGH v. 27.5.2026 - XII ZB 609/25

Keine familiengerichtliche Genehmigung für therapeutische Zwangsbehandlung

Die Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, unterliegt nicht dem gesonderten Vorbehalt einer Genehmigung durch das Familiengericht gem. § 1631 b Abs. 2 BGB, wenn und soweit die ärztlichen Zwangsmaßnahmen nicht den Zweck haben, das Kind in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken.

Der Sachverhalt:
Die 17-jährige Betroffene leidet an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome bei Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Sie befindet sich seit April 2025 durchgehend stationär in einer Klinik und verweigert in Selbsttötungsabsicht aktiv Flüssigkeit, Nahrung und die aus ärztlicher Sicht erforderliche Medikation. Sie ist nahezu dauerhaft fixiert und wird über eine PEG-Sonde mit Nahrung, Flüssigkeit und Medikamenten versorgt.

Mit Beschluss vom 15.10.2025 hatte das AG für sechs Monate ihre Unterbringung in der geschlossenen Abteilung sowie Fixierungen und Sicherheitsfäustlinge genehmigt. Im vorliegenden Verfahren haben die sorgeberechtigten Eltern die zwangsweise medizinische Behandlung einschließlich Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung beantragt. Das AG hat nach Gutachten und Bestellung eines Verfahrensbeistands umfangreiche Maßnahmen genehmigt. Das KG hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.

Der BGH hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen verworfen.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war mangels Statthaftigkeit unzulässig. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG ist eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur in Unterbringungssachen (§ 312 FamFG) und bestimmten Kindschaftssachen (§ 151 Nr. 6, 7 FamFG) eröffnet. Unterbringungssachen nach § 312 FamFG betreffen nur Volljährige. Ärztliche Zwangsmaßnahmen Minderjähriger fallen nicht darunter.

Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde käme nur in Betracht, wenn es sich um eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 FamFG („Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b BGB“) handelte. Die hier genehmigten Maßnahmen (antidepressive, antipsychotische und thromboseprophylaktische Medikation, PEG-Sonde, Blasenkatheter) dienten therapeutischen Zwecken und bezweckten nicht die Freiheitsentziehung i.S.v. § 1631b BGB. Der Gesetzgeber wollte insoweit keinen weitergehenden Eingriff in das Elternrecht.

Das vorliegende Verfahren betraf damit die Kontrolle der elterlichen Sorgerechtsausübung und war als Kindschaftssache nach § 151 Nr. 1 FamFG einzuordnen, für die eine Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet. Eine Zulassung lag hier nicht vor. Eine Rechtsmittelbelehrung konnte sie nicht ersetzen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.07.2026 12:53
Quelle: BGH online

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