BGH v. 10.6.2026 - XII ZB 476/25

Zwingende Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren über die Aufrechterhaltung eines dauerhaften Umgangsausschlusses

Kommt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 2 BGB die Aufrechterhaltung eines für längere Zeit oder auf Dauer angeordneten Umgangsausschlusses nach § 1684 BGB in Betracht, darf das Beschwerdegericht wegen § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG nicht gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der nach § 159 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes absehen.

Der Sachverhalt:
Die beiden betroffenen, in den Jahren 2008 und 2010 geborenen Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2013 bei ihrer Mutter. Seither führten die Kindeseltern zahlreiche Umgangs- und Sorgerechtsverfahren. Mit Beschluss vom 22.3.2024 hat das OLG den Umgang des Kindesvaters mit dem jüngeren Kind bis zum 31.3.2026 und mit dem älteren Kind bis zu dessen Volljährigkeit am 6.10.2026 ausgeschlossen.

Im vorliegenden Verfahren, das aufgrund eines Schriftsatzes des Kindesvaters vom 30.12.2024 eingeleitet worden war, begehrte dieser in Abänderung des Umgangsausschlusses vom 22.3.2024 eine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Gründe:
Zu Recht hat die Rechtsbeschwerde gerügt, dass das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung der Kinder abgesehen hatte. In Umgangssachen ist das Kind nach § 159 Abs. 1 FamFG grundsätzlich persönlich anzuhören. Dies gilt im Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG entsprechend.

§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG wird durch § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG verdrängt, wenn – wie hier – ein Verfahren betroffen ist, in dem der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB in Betracht kommt. Das erfasst auch Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB, in denen über die Aufrechterhaltung eines längerfristigen oder dauerhaften Umgangsausschlusses entschieden wird.

Zwar wird vertreten, § 68 Abs. 5 FamFG gelte nur für Ausgangsverfahren. Überzeugend ist jedoch die Gegenauffassung, wonach die Norm auch Abänderungsverfahren erfasst, weil die Ablehnung der Aufhebung einer Kinderschutzmaßnahme deren fortdauernden, grundrechtsintensiven Eingriff bewirkt. Der Gesetzeszweck des § 68 Abs. 5 FamFG besteht darin, in besonders grundrechtssensiblen Kindschaftssachen eine erneute, umfassende Prüfung durch das Beschwerdegericht unter Wiederholung der zwingenden Verfahrensschritte – einschließlich der Kindesanhörung – sicherzustellen.

Ein Abweichen hiervon für Abänderungsverfahren ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Schutzbedürfnissen des Kindes wird durch § 159 Abs. 2 FamFG Rechnung getragen. Die angefochtene Entscheidung war daher nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache nach § 74 Abs. 6 S. 2 FamFG zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.07.2026 11:15
Quelle: BGH online

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