BGH v. 13.5.2026 - XII ZB 506/25
Bei Bemessung der Mindestbeschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten ist der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich
Für die Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kann im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte.
Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur ergänzenden Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem Zugewinnausgleichsverfahren. Die Beteiligten heirateten im Juli 2012 und trennten sich im April 2022. Der Scheidungsantrag wurde am 11.8.2023 zugestellt.
Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin Auskunft u.a. über sein Anfangs-, sein Trennungs- und sein Endvermögen erteilt hatte, verpflichtete das AG ihn, der Antragstellerin ergänzend Auskunft zu erteilen über den Verbleib eines Guthabens i.H.v. rd. 67.000 € auf einem näher bezeichneten Girokonto sowie über die Namen der Darlehensgeber einschließlich Sinn und Zweck bestimmter Darlehensverträge, die der Antragsgegner seiner Auskunft zufolge für sein Unternehmen aufgenommen hatte. Ferner verurteilte das AG ihn zur Vorlage der Darlehensverträge und von näher bezeichneten betriebswirtschaftlichen Unterlagen seines Unternehmens. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners verwarf das OLG als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € nicht übersteige.
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordern. Im Einzelfall kann darüber hinaus ein Geheimhaltungsinteresse für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte.
Das OLG hat den erforderlichen Zeitaufwand des Antragsgegners für die Auskunftserteilung und Belegvorlage mit maximal zehn Stunden bemessen. Der Stundensatz liege im Regelfall bei 4 € (§ 20 JVEG), das OLG ist unter Verweis auf § 22 Satz 1 JVEG (Entschädigung von Verdienstausfall) von einem Stundensatz von maximal 25 € ausgegangen. Die Verneinung des vom Antragsgegner geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses, das den Wert des Beschwerdegegenstands erhöhen könnte, ist nicht ermessensfehlerhaft.
Das OLG hat bei der Prüfung, ob ein Geheimhaltungsinteresse vorliegt, zutreffend auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung abgestellt. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer ist auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen; spätere Veränderungen können die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen. Wird ein den Wert der Beschwer erhöhendes Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht, darf das Beschwerdegericht daher in seine Beurteilung, ob die Gefahr besteht, dass der die Auskunft Begehrende die ihm gegenüber offenbarten Tatsachen missbrauchen wird, nur die Umstände einbeziehen, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung vorliegen.
Vorliegend hat das OLG bei seiner Prognose mit Recht in den Blick genommen, ob aufgrund des vom Antragsgegner glaubhaft gemachten Verhaltens der Antragstellerin, das diese in der Vergangenheit gegenüber Dritten gezeigt hat, ernstlich zu befürchten ist, dass die Antragstellerin nach Auskunftserteilung durch den Antragsgegner gegenüber dessen Darlehensgebern in ähnlicher Weise verfahren wird. Das hat es in tatrichterlicher Verantwortung verneint. Es hat das Vorliegen der hier allein maßgeblichen Gefahr eines diskreditierenden Verhaltens der Antragstellerin gerade gegenüber den Darlehensgebern schon für den Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde verneint.
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