OLG Hamburg v. 9.7.2026 - 2 UFH 3/26

Deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung bei negativen Kompetenzkonflikten und Durchbrechung der Bindungswirkung des § 17a GVG

Bei einem negativen Kompetenzkonflikt verschiedener Gerichtszweige wegen Zweifeln an der Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung nach § 17a GVG ist ausnahmsweise ein deklaratorisches Bestimmungsverfahren in analoger Anwendung von § 5 FamFG, § 36 Abs. 1 ZPO oder § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zulässig. Die Bindungswirkung einer Verweisung nach § 17a Abs. 2, 6 GVG entfällt bei gravierenden Verfahrensfehlern. Macht der überlebende Ehegatte neben dem „kleinen“ Pflichtteil Zugewinnausgleich nach §§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB geltend, ist hierfür das Familiengericht, für den Pflichtteil das Zivilgericht zuständig.

Der Sachverhalt:
Gegenstand des Gerichtsbestimmungsverfahrens war die Rechtswegzuständigkeit für ein güterrechtliches Verfahren. Die Antragstellerin hatte mit Stufenantrag vom 22.10.2025 Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1371 Abs. 2 BGB gegen die Erben ihres verstorbenen Ehemannes geltend gemacht. Das angerufene AG – Familiengericht – wies mit Verfügung vom 21.11.2025 die Antragstellerin darauf hin, es halte sich für unzuständig, da keine Familienstreitsache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliege, und regte einen Verweisungsantrag an. Eine Zustellung an die Gegenseite war bis dahin nicht erfolgt.

Die Antragstellerin hielt mit Stellungnahme vom 28.11.2025 das Familiengericht unter Hinweis auf BGH- und OLG-München-Rechtsprechung für zuständig und beantragte nur hilfsweise Verweisung an das LG Hamburg. Mit Beschluss vom 3.12.2025, wiederum nur der Antragstellerin bekannt gegeben, erklärte sich das Familiengericht für unzuständig und verwies nach § 17a Abs. 2, 6 GVG an das LG Hamburg. Der Beschluss enthielt die Belehrung, er sei nicht anfechtbar.

Das LG Hamburg übersandte mit Verfügung vom 2.1.2026 die Antragschrift formlos an alle vier Antragsgegner und kündigte an, die Sache dem OLG zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen, da das Familiengericht tatsächlich zuständig sei, der Verweisungsbeschluss mangels rechtlichen Gehörs willkürlich und zudem mit falscher Rechtsbehelfsbelehrung ergangen sei. Mit Beschluss vom 27.1.2026 erklärte sich das LG Hamburg für unzuständig und legte die Sache dem OLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

Im Bestimmungsverfahren vor dem 6. Zivilsenat wiederholte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.02.2026 ihre Auffassung zur Zuständigkeit des Familiengerichts. Die Antragsgegnerin zu 2) hielt zunächst ebenfalls das Familiengericht für zuständig, machte später aber geltend, gegen den Verweisungsbeschluss hätte sofortige Beschwerde eingelegt werden müssen; mangels Beschwerde sei das Verfahren erledigt. Dem schlossen sich die Antragsgegner zu 1), 3) und 4) an.

Das OLG hat das AG – Familiengericht – als das für die Führung des Güterrechtsverfahrens zuständige Gericht bestimmt.

Die Gründe:
Die Vorlage war zulässig. Das OLG war in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

Zwar ist bei Streitigkeiten über den zulässigen Rechtsweg grundsätzlich kein Bestimmungsverfahren eröffnet. Ein nach § 17a Abs. 2 Satz 1, 3 GVG ergangener, rechtskräftiger Verweisungsbeschluss bindet auch dann, wenn die Verweisung gesetzeswidrig ist, und darf vom aufnehmenden Gericht weder überprüft noch durch Anrufung eines Obergerichts unterlaufen werden. Dies gilt auch für die Abgrenzung zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen. Nach herrschender Meinung ist jedoch ausnahmsweise ein deklaratorisches Bestimmungsverfahren in analoger Anwendung von § 5 FamFG, § 36 Abs. 1 ZPO oder § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zulässig, wenn wegen Zweifeln an der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kein Gericht zur Sachbearbeitung bereit ist. In einem solchen Fall ist eine Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege geboten.

Das AG  – Familiengericht – war somit als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die im Beschluss vom 3.12.2025 nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GVG ausgesprochene Verweisung an das LG hat ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet. Diese entfällt bei extremen Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere bei objektiv oder verfahrensrechtlich willkürlicher Verweisung, bei Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, bei Versagung rechtlichen Gehörs oder bei Verweisung vor Rechtshängigkeit. Hier lagen gleich mehrere schwerwiegende Verfahrensmängel kumulativ vor: Verweisung vor Rechtshängigkeit, fehlende Anhörung und Kenntnis der Antragsgegner, keine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung zur familiengerichtlichen Zuständigkeit, unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung sowie unterbliebene Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses an die Antragsgegner.

Der Antrag betraf eine Familiensache i.S.v. § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG. Macht der überlebende Ehegatte neben dem Pflichtteil Zugewinnausgleich nach §§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB geltend, ist hierfür das Familiengericht zuständig. Die Antragstellerin machte ausdrücklich Zugewinnausgleichsansprüche als enterbte Ehegattin gem. §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB geltend.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.07.2026 15:28
Quelle: Landesrecht Hamburg

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