BGH v. 24.6.2026 - IV ZR 141/25

Fristenlauf bei Grundstücksüberlassung mit durch Reallast gesicherter Leibrentenregelung

Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes gegebenes Leibrentenversprechen führt - auch, wenn es durch eine Reallast an dem übertragenen Grundstück besichert wird - nicht zur rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstückes durch den Erblasser und hindert deshalb die Annahme einer fristauslösenden Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beklagten, den testamentarischen Alleinerben der Erblasserin, der gemeinsamen Mutter der Parteien, geltend. Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 20.11.1995 übertrug die Erblasserin dem Beklagten das Eigentum an vier Grundstücken, von denen eines mit einem vermieteten Wohngebäude bebaut war. In dem Überlassungsvertrag verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer mtl. Leibrente i.H.v. 1.500 DM an die Erblasserin. Zur Sicherung des Leibrentenanspruchs wurde eine Reallast an dem mit dem Wohngebäude bebauten Grundstück bestellt. In den zur Leibrente getroffenen Vereinbarungen heißt es auszugsweise wie folgt: "Grundlage für die Zahlungsverpflichtung sind Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus … i.H.v. rd. 1.900 DM mtl."

Die Eintragung von Eigentumsübergang und Reallast im Grundbuch erfolgte am 7.3.1996. Mit Wirkung zum 28.10.2013 verzichtete die Erblasserin gegenüber dem Beklagten auf die Zahlung der weiteren Leibrente und bewilligte die Löschung der Reallast. Am 17.4.2021 verstarb die Erblasserin. Die Klägerin, die den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch nimmt, hält die mit dem notariellen Vertrag bewirkte Überlassung der Grundstücke an den Beklagten für eine gemischte, noch im Zeitpunkt des Erbfalls zu berücksichtigende ergänzungspflichtige Schenkung. Auf der ersten Stufe ihrer Klage macht die Klägerin Wertermittlungsansprüche für das an den Beklagten überlassene mit dem vermieteten Wohngebäude bebaute Grundstück sowie hinsichtlich des Kapitalwertes der versprochenen Leibrente geltend.

Das LG gab der Klage auf der ersten Stufe in einem Teilurteil statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil sowie das Teilurteil des LG auf und wies die Klage auf der Wertermittlungsstufe ab.

Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des OLG war die mit Überlassungsvertrag vom 20.11.1995 bewirkte Übertragung der Grundstücke an den Beklagten nicht mehr nach § 2325 Abs. 1 BGB ergänzungspflichtig, weil die Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls am 17.4.2021 bereits abgelaufen war.

Im Ausgangspunkt hat das OLG seiner Entscheidung zwar zutreffend die ständige Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der eine Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Eine Schenkung gilt als nicht geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss. Diese Rechtsprechung findet auch mit Blick auf die seit dem 1.1.2010 geltende Neufassung von § 2325 Abs. 3 BGB weiterhin Anwendung.

Nicht frei von Rechtsfehlern hat das OLG aber angenommen, der Beginn der Frist in § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB sei unter Heranziehung dieser Rechtsprechung mit Blick auf die durch den Übergabevertrag vom 20.11.1995 bewirkten Grundstücksübertragungen bis zum 28.10.2013 gehemmt gewesen, weil sich die Erblasserin im Übergabevertrag von dem Beklagten eine reallastgesicherte, am Mietertrag des bebauten Grundstückes orientierte Leibrente habe versprechen lassen.

Allerdings ist es umstritten, ob die Übertragung eines Grundstückes gegen ein Leibrentenversprechen eine Leistung ist, welche die Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB in Gang setzt. Teilweise wird unter Verweis auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vertreten, dass die Vereinbarung einer Leibrente im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes geeignet sein kann, den Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 BGB zu hemmen. Überwiegend wird dagegen angenommen, das Versprechen einer Leibrente im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes könne den Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht hemmen.

Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit der Übertragung eines vermieteten Grundstückes gegebenes Leibrentenversprechen führt nicht zu einer rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstückes durch den Erblasser und hindert deshalb die Annahme einer fristauslösenden Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht. Dies folgt daraus, dass durch ein Leibrentenversprechen für den Erblasser an dem Gegenstand der Schenkung keine Herrschaftsbefugnisse perpetuiert werden. Das gilt auch dann, wenn das Leibrentenversprechen durch eine Reallast abgesichert ist.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (Vorinstanz)
Pflichtteilsergänzung: Grundstücksüberlassung mit durch Reallast dinglich gesicherter Leibrentenregelung
OLG Nürnberg vom 27.06.2025 - 1 U 1335/24 ERB
MDR 2025, 1414
MDR0083479

Kommentierung | BGB
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 19

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.07.2026 14:14
Quelle: BGH online

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