OLG Karlsruhe v. 9.7.2026 - 18 WF 66/26
Keine grundsätzliche Anhörung vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes
Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach das Familiengericht gehalten wäre, den Beteiligten vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes rechtliches Gehör zu gewähren. Hierzu ist das Familiengericht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gehalten. Nicht jede nach Einschätzung des Beschwerdegerichts nicht erforderliche Bestellung eines Verfahrensbeistands führt dazu, dass von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen wäre.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller (Vater) und die Antragsgegnerin (Mutter) sind die ursprünglich gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des 2018 geborenen K. Sie wenden sich gegen die Auferlegung der Gerichtskosten für ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren.
Am 5.2.2026 beantragte der Vater, die elterliche Sorge für K alleine auf die Mutter zu übertragen, bei der K wohne. Mit der Mutter pflege er einen sehr guten Umgang. Weil er in Zukunft beruflich vermehrt im Ausland sei, solle aus Gründen der Vereinfachung die Mutter die elterliche Sorge künftig alleine ausüben. Die Antragsschrift wurde der Mutter unter dem 12.2.2026 übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen gewährt. Eine Frist zur Stellungnahme zum Erfordernis der Bestellung eines Verfahrensbeistandes wurde den Eltern nicht eingeräumt. Mit Beschluss vom 16.2.2026 bestellte das AG für K eine Verfahrensbeiständin und bestimmte mit Verfügung vom selben Tag Termin zur Kindesanhörung sowie zur Anhörung der Beteiligten. Der zunächst auf den 16.3.2026 bestimmte Anhörungstermin wurde wegen Verhinderung des Vaters zunächst auf den 23.3.2026 und wegen Verhinderung der Mutter schließlich auf den 27.3.2026 verlegt.
Das AG hörte die Eltern und K jeweils am 27.3.2026 in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin an. Der Vater gab an, dass sein Antrag im Wesentlichen organisatorische Gründe habe. Beide Eltern erklärten, dass sie von der Möglichkeit einer Vollmachterteilung keine Kenntnis gehabt hätten. Am 8.4.2026 hob das AG die gemeinsame elterliche Sorge für K auf und übertrug diese der Mutter zur alleinigen Ausübung. Zudem bestimmt es, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben und dass die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nicht erstattet werden. Den Verfahrenswert setzte das AG auf 5.000 € fest.
Die Beschwerden des Vaters und der Mutter hatten vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen und von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten abgesehen wird. Dies entspricht im Regelfall der gemeinsamen Verantwortung der Eltern für das Wohl ihres Kindes.
Es besteht kein Anlass, von der Erhebung der Kosten der Verfahrensbeistandschaft abzusehen. Dies ist insbesondere nicht deshalb angezeigt, weil das AG die Eltern vor der Bestellung der Verfahrensbeiständin nicht angehört hat oder die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen wären. Nach Auffassung des Senats besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, die Beteiligten vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes anzuhören.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise vertreten, dass im Rahmen der Anfangsermittlungen, ob eine Verfahrensbeistandschaft erforderlich ist, im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Elternrecht und die damit einhergehenden Kosten eine Anhörung der Eltern erfolgen soll. War die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes zweifelhaft und hätte sich diese durch die Durchführung von Vorermittlungen und die Gewährung rechtlichen Gehörs erübrigt, soll es billigem Ermessen entsprechen, die Kosten der Verfahrensbeistandschaft nicht zu erheben. Der Senat teilt die Auffassung, dass den Beteiligten vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren wäre, nicht. Hierzu ist das Familiengericht vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gehalten.
Unabhängig von der Frage einer vorherigen Anhörung vor Bestellung eines Verfahrensbeistands führt nicht jede nach Einschätzung des Beschwerdegerichts nicht erforderliche Bestellung eines Verfahrensbeistands dazu, dass von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen wäre. Im Rahmen der nach § 81 Abs. 1 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht bei der Einschätzung der Erforderlichkeit der Verfahrensbeistandschaft ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nicht zu eng bemessen werden darf. Es erscheint nicht gerechtfertigt, im Falle einer abweichenden Beurteilung durch das Beschwerdegericht stets von der Erhebung der Kosten abzusehen. Anlass hierzu besteht vielmehr nur in denjenigen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Verfahrensbeistandschaft eindeutig nicht vorlagen.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | FamFG
§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht
Feskorn in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 38
Kommentierung | FamFG
§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
Hammer in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 56
Kommentierung | BGB
§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
Döll in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 50
Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.

