BGH v. 11.6.2026 - IX ZB 1/25
Zugewinnausgleichsforderung und Pfändungsschutz
Eine Zugewinnausgleichsforderung unterfällt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind.
Der Sachverhalt:
Die weitere Beteiligte ist Verwalterin in dem im Februar 2024 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Insolvenzverwalterin und die Schuldnerin streiten über die Massezugehörigkeit eines Anspruchs der Schuldnerin auf die (hälftige) Ablaufleistung aus einer Kapitallebensversicherung. Nehmer der Kapitallebensversicherung ist nicht die Schuldnerin, sondern ihr ehemaliger Ehemann. Aus dem nämlichen Versicherungsvertrag bestand auch ein Anrecht des Ehemanns auf eine mtl. Invaliditätsrente.
Die Ehe zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann wurde im Juni 2020 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich vorgenommen wegen Anrechten der Schuldnerin und ihres Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bzgl. des seinerzeit bereits fälligen Anspruchs des Ehemanns auf die Invaliditätsrente trafen die Eheleute zu Protokoll des Familiengerichts eine Vereinbarung i.S.d. §§ 6 ff VersAusglG, mit der sich der Ehemann unter näher bestimmten Voraussetzungen zu einer mtl. Ausgleichszahlung an die Schuldnerin verpflichtete. Mit derselben Vereinbarung trat der Ehemann seinen künftigen Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung zur Hälfte an die Schuldnerin ab. Diese nahm die Abtretung an.
Die Schuldnerin beantragte beim AG - Insolvenzgericht - die Freigabe des an sie abgetretenen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung aus dem Insolvenzbeschlag. Ferner beantragte sie die Freigabe des sich aus der Erfüllung des Anspruchs ergebenden Guthabens auf ihrem Pfändungsschutzkonto.
Das AG gab den Anträgen statt. Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin hatte vor dem LG keinen Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Insolvenzverwalterin hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen des § 850i ZPO nicht vor.
Es fehlt an Feststellungen zum Inhalt des vom LG für maßgeblich erachteten Rechtsverhältnisses zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann, die es rechtfertigen könnten, den Anspruch auf die hälftige Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung vollstreckungsrechtlich wie von der Schuldnerin selbst erwirtschaftete Einkünfte zu behandeln. Der vom LG angenommene Bezug der Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung zu dem zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann vorgenommenen Versorgungsausgleich führt nicht zu einer Anwendbarkeit von § 850i ZPO. Der Anspruch auf die hälftige Ablaufleistung ist kein auszugleichendes Anrecht i.S.d. VersAusglG und kann damit nicht Gegenstand des zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann vorgenommenen Versorgungsausgleichs sein. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass die Abtretung des Anspruchs auf die Ablaufleistung als Gegenleistung für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer nach § 6 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich möglichen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich sein könnte.
Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind Anrechte grundsätzlich nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte i.S.d. des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. In der Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass weder private Kapitallebensversicherungen noch private Rentenversicherungen nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts dieser Ausnahmeregelung unterfallen. Die Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung kann folglich nur dann Gegenstand des Versorgungsausgleichs gewesen sein, wenn es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt. Das ist nicht festgestellt.
Dass der Ehemann den Anspruch auf die Ablaufleistung im Rahmen einer Vereinbarung nach den §§ 6 ff VersAusglG an die Schuldnerin abgetreten hat, führt für sich genommen zu keiner abweichenden Betrachtung. Zwar können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbezogen werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG). Das beseitigt die rechtliche Trennung zwischen Versorgungs- und Vermögensausgleich jedoch nicht. Insbesondere verbleibt es bei der § 2 Abs. 4 VersAusglG zu entnehmenden Abgrenzung des Versorgungsausgleichs zum Güterrecht. Ein Anrecht kann entweder dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegen, niemals aber beiden Ausgleichssystemen. Dass die Abtretung des hälftigen Anspruchs aus der Kapitallebensversicherung zum Ausgleich eines ansonsten vorzunehmenden weitergehenden Versorgungsausgleichs vorgenommen worden ist, ist nicht festgestellt.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen zu dem Anspruch und dessen Entstehung fehlen, der zur Abtretung des hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung geführt hat. Sollte die Abtretung des Anspruchs aus der Versicherung dem Zugewinnausgleich unterfallen, wäre § 850i ZPO nicht anwendbar. Offenbleiben kann, ob eine Anwendung von § 850i ZPO schon deshalb ausscheidet, weil der durch § 852 Abs. 2 ZPO vermittelte Pfändungsschutz der Ausgleichsforderung abschließend ist. Jedenfalls fiele eine Ausgleichsforderung nicht unter den Begriff der sonstigen Einkünfte i.S.d. § 850i ZPO. Nach den §§ 1373 ff BGB wird der überschießende Zugewinn im Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgeglichen. Das Vermögen an sich unterliegt nicht dem Schutz des § 850i ZPO, sondern allenfalls Einkünfte aus seinem kapitalistischen Einsatz. Unterliegt das Vermögen, an dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte über die Ausgleichsforderung teilhat, nicht dem Schutz des § 850i ZPO, kann für die Ausgleichsforderung selbst nichts anderes gelten.
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