OLG Karlsruhe v. 7.7.2026 - 12 U 131/25

Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung wirksam

Die Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung kann auch dann wirksam sein, wenn der Elternteil bei Abschluss seines eigenen Versicherungsvertrages von der pränatalen Diagnose einer Trisomie 21 bereits wusste und die Versicherung hierüber nicht informierte.

Der Sachverhalt:
Nach § 198 Abs. 1 VVG und nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen kann ein neugeborenes Kind ohne Risikozuschläge und ohne gesonderte Gesundheitsprüfung zur privaten Pflegezusatzversicherung angemeldet werden, sofern ein Elternteil vor der Geburt bereits mindestens drei Monate versichert war. In diesem Fall der Nachversicherung besteht auch Versicherungsschutz für angeborene Fehlbildungen oder Behinderungen des Kindes.

Der Kläger schloss in Kenntnis des Umstands, dass bei seiner noch ungeborenen Tochter die durchgeführte Pränataldiagnostik den gesicherten Befund einer Trisomie 21 (entspricht dem klinischen Bild eines Down-Syndroms) ergeben hatte, für sich selbst bei der Beklagten eine private Pflegezusatzversicherung ab. Die im Antragsformular enthaltenen Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand beantwortete der Kläger wahrheitsgemäß; Fragen zu einem eventuell bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind wurden nicht gestellt.

Nach Geburt der Tochter wurde diese zur Kindernachversicherung angemeldet und ohne weitere Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in die Versicherung einbezogen. Die Tochter ist von Geburt an auf Grund von Trisomie 21 pflegebedürftig gem. Pflegegrad 3. Als dies der Beklagten als Versicherungsfall gemeldet wurde, erklärte sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie meint, der Vater hätte die ihm bekannte Diagnose auch ohne entsprechende Nachfrage offenbaren müssen.

Das OLG gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist möglich.

Die Gründe:
Die Kindernachversicherung ist wirksam zustande gekommen und die Beklagte muss die vereinbarten Leistungen bei Pflegegrad 3 erbringen.

Der Kläger hat bei Antragstellung nicht aktiv getäuscht, da er alle ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet hat. Auch eine Täuschung durch Unterlassen liegt nicht vor, denn ihn traf keine Pflicht, die Versicherung ungefragt zu informieren. Es war grundsätzlich Sache der geschäftserfahrenen beklagten Versicherung, in ihrem Antragsformular diejenigen Fragen zu stellen, die für ihre Entscheidung wesentlich sind. Die Möglichkeit von pränatal diagnostizierten Erkrankungen ist nicht außergewöhnlich, so dass die Beklagte, die um die Möglichkeit der Kindernachversicherung wusste, hiernach hätte fragen können. Da sie dies nicht tat, konnte der Kläger annehmen, dass die Beklagte kein Interesse an einer solchen Mitteilung hat.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | VVG
§ 198 VVG Kindernachversicherung
Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers (Hrsg.), Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl. 2021

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.07.2026 15:18
Quelle: OLG Karlsruhe PM Nr. 2 vom 7.7.2026

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