BGH v. 24.6.2026 - IV ZB 24/25
Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter
Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach dem am 8.6.2017 verstorbenen Erblasser. Der Erblasser, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesstaat New York in den USA. Dort errichtete er am 5.2.2015 ein Testament, in dem er den Beteiligten zu 2) zum "Erstbegünstigten" ("Primary remainder beneficiaries") erklärte, ihm sein nach der Bezahlung der Verbindlichkeiten verbleibendes bewegliches und unbewegliches Vermögen zuwandte und ihn zum Testamentsvollstrecker ("executor") ernannte.
Der Erblasser war kinderlos und ledig. Die Beteiligten sind - neben einem weiteren Bruder - seine Geschwister. Ihre Eltern sind vorverstorben. Die Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft nach ihrem Vater, der Eigentümer einer Immobilie in München war. Der Beteiligte zu 2) schlug 2019 gegenüber dem deutschen Nachlassgericht die Erbschaft aus dem Berufungsgrund der gewillkürten und gesetzlichen Erbenstellung aus und beantragte einen auf den inländischen unbeweglichen Nachlass beschränkten Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge zu je 1/3 für die Beteiligte zu 1), seinen Bruder und seine Tochter.
Am 10.8.2020 nahm der Beteiligte zu 2) den vorgenannten Erbscheinsantrag zurück und beantragte am 15.8.2022 einen auf den inländischen unbeweglichen Nachlass beschränkten Erbschein auf der Grundlage des Testaments vom 5.2.2015 als Alleinerbe. Seiner Ansicht nach sei das Recht des Bundesstaats New York anzuwenden, wonach eine Ausschlagung im Jahr 2019 wegen der Inbesitznahme des Nachlasses bereits im Jahr 2017 nicht mehr möglich gewesen und daher wirkungslos sei.
Das AG wies den Erbscheinsantrag zurück. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der gegebenen Begründung durfte das OLG nicht eine wirksame Ausschlagung des Beteiligten zu 2) annehmen.
Die Annahme des OLG, dass die Wirksamkeit der Ausschlagung nach deutschem Erbrecht zu beurteilen sei, beruht auf einer verfahrensfehlerhaften Ermittlung des hier anzuwendenden ausländischen Rechts. Das OLG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar ist, da der Erblasser nach dem 17.8.2015 verstorben ist (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO), und die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Bundesstaats New York unterliegt, da der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 Buchst. a EuErbVO). Der Tatrichter hat den Inhalt des zur Anwendung berufenen ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat er ausländisches Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Wie der Tatrichter sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf er sich bei der Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis berücksichtigen.
Vorliegend hat das OLG sein Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass es den Inhalt des Art. 3-5.1 EPTL, wonach sich bestimmt, welches Recht auf einen grenzüberschreitenden Erbfall anwendbar ist, lückenhaft ermittelt hat. Richtigerweise knüpft das Recht des Bundesstaats New York in Art. 3-5.1 (b) EPTL zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zwar daran an, ob unbewegliches oder bewegliches Vermögen vorliegt und sieht mithin die Möglichkeit einer Nachlassspaltung vor. Für den Fall, dass unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist die Anwendung des Rechts der Jurisdiktion vorgesehen, in der sich das Grundstück befindet, während für bewegliches Vermögen das Recht des letzten Domizils des Erblassers zugrunde zu legen ist. Für die Frage, ob unbewegliches oder bewegliches Vermögen vorliegt, sieht Art. 3-5.1 (i) EPTL ausdrücklich vor, dass dies nach dem "lokalen Recht" der Jurisdiktion beurteilt wird, in der sich das Grundstück befindet.
Aus der maßgebenden Sicht eines Richters des Bundesstaats New York ist der Begriff des "local law" zu definieren. Dies hat das OLG hier versäumt, indem es die Vorschriften des New Yorker Rechts teilweise außer Betracht gelassen hat. Der Begriff "local law" ist in Art. 3-5.1 (a) (7) EPTL legaldefiniert als das Recht, das die Gerichte einer Jurisdiktion bei der Entscheidung von Rechtsfragen anwenden, die keinen Bezug zu einer anderen Jurisdiktion haben. Das in diesem Sinne maßgebliche Recht umfasst daher nur die (örtlichen) Sachvorschriften und nicht das Kollisionsrecht. Das bedeutet, dass sich der Teil-Rückverweis nach Art. 3-5.1 (i) EPTL für die Frage, ob unbewegliches oder bewegliches Vermögen vorliegt, nur auf die Sachvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (sog. Sachnormverweisung) und nicht auch auf das dort geltende Kollisionsrecht (wie bei einer sog. Gesamtverweisung) bezieht. Kollisionsrechtliche Erwägungen sind demzufolge grundsätzlich für diese Frage nicht maßgebend.
Die Frage, ob bei einer nach dem Recht eines Drittstaats möglichen Nachlassspaltung (un)bewegliches Vermögen vorliegt, wird nach dem Begriffsverständnis bestimmt, dass das drittstaatliche Recht vorgibt. Art. 3-5.1 (i) EPTL verweist auf das Belegenheitsrecht des Grundstücks. Die Frage, wo das Grundstück belegen ist, wird durch die natürlichen Gegebenheiten vorgegeben und wirft keine Fragen auf, die unter Anwendung des Kollsionsrechts der Europäischen Erbrechtsverordnung zu beantworten wären. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass das Grundstück der Erbengemeinschaft, an welcher der Erblasser beteiligt ist, auch in der EU belegen ist. Art. 34 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO regelt vorliegend bei einer Sachnormverweisung nur die Annahme der Verweisung, d.h. dass hier zunächst die Frage der Vermögensqualifikation nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Die Europäische Erbrechtsverordnung selbst enthält über ihre eigenen kollisionsrechtlichen Normen hinaus keine - autonom auszulegenden - Sachvorschriften zu der Frage, ob (un)bewegliches Vermögen im Sinne einer ausländischen TeilRückverweisung vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass sie an anderer Stelle die Begriffe "bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände", "unbewegliches Vermögen", "unbewegliche Sachen" oder "dingliche Rechte" ebenfalls nennt.
Nach den hier auf die Vermögensqualifikation anzuwendenden Sachnormen des deutschen Rechts ist der vererbliche Anteil des Erblassers an der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft bewegliches Vermögen, so dass es nicht zu einer Rückverweisung auf das Recht des Lageorts gem. Art. 3-5.1 (b) (2), (i) EPTL kommt, sondern das Recht des Bundesstaats New York anwendbar bleibt. Ob Art. 3-5.1 (b) (1) EPTL auch auf die dort nicht ausdrücklich genannte Ausschlagung anzuwenden ist, kann daher offenbleiben.
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