AG Köln v. 2.4.2026 - 378 III 13/26
Wirksame Ehe trotz ausländischen Ehehindernisses
Die nach bangladeschischem Recht wegen eines Eheverbots für Rohingyas untersagte Ehe eines in Deutschland als Flüchtling anerkannten und inzwischen eingebürgerten Rohingya mit einer bangladeschischen Staatsangehörigen ist nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 12 GFK, Art. 5 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Das Verbot verstößt gegen Art. 6 GG und ist wegen ordre public unbeachtlich, sodass die Ehe wirksam ist, der Ehemann als Vater gilt und die Geburt des deutschen Kindes nach § 36 PStG im deutschen Personenstandsregister zu beurkunden ist.
Der Sachverhalt:
Die Antragsteller begehrten die Nachbeurkundung ihres in Bangladesh geborenen Kindes. Das Paar hate zuvor in Bangladesh geheiratet. Der Antragsteller ist inzwischen deutscher Staatsangehöriger. Die Einbürgerungsurkunde wurde ihm am 6.6.2024 ausgehändigt. Er gehört der Volksgruppe der Rohingya an und war als Flüchtling anerkannt. Der Antrag war von der Deutschen Botschaft in Dhaka an das Standesamt Köln weitergeleitet worden, unter Hinweis darauf, dass die Eheschließung eines Mitglieds der Volksgruppe der Rohingya aufgrund eines circulars der bangladeschischen Regierung nicht möglich ist.
Das Standesamt hat den Sachverhalt dem AG zur Entscheidung vorgelegt, da es Zweifel hatte, ob die Beurkundung unter Anerkennung der Eheschließung der Eltern erfolgen kann. Die Standesamtsaufsicht hat sich den Zweifeln angeschlossen, unter Hinweis darauf, dass nach ihren Recherchen keine Nachweise für die von der Botschaft beschriebene Praxis auffindbar waren. Sie war der Ansicht, für die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung sei allein das Recht Bangladeschs maßgebend.
Das AG hat das Standesamt angewiesen, die Beurkundung der Geburt des Kindes nicht von der Vorlage eines Vaterschaftsanerkenntnisses abhängig zu machen.
Die Gründe:
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gem. § 49 Abs. 2 S. 2 PStG gilt die Vorlage an das Gericht als Ablehnung der Amtshandlung. Nach § 36 Abs. 1, 2 PStG kann die Geburt eines Deutschen im Ausland im deutschen Personenstandsregister beurkundet werden; zuständig ist hier das Standesamt Köln.
Das Kind im vorliegenden Fall ist nach § 4 Abs. 1 StAG Deutscher. Die Abstammung richtet sich nach Art. 19 EGBGB. Der Antragsteller ist nach § 1592 Nr. 1 BGB gesetzlicher Vater, ein Anerkenntnis ist entbehrlich. Die Eltern haben wirksam die Ehe geschlossen. Zwar besteht ausweislich der Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach bangladeschischem Recht ein Eheverbot für Rohingyas (BAMF-Entscheiderbrief 6/2021), doch führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Ehe im deutschen Rechtsraum.
Aufgrund Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 12 GFK, Art. 5 EGBGB ist deutsches Recht maßgeblich. Das Eheverbot verstößt gegen Art. 6 GG und ist wegen ordre public unbeachtlich. Der Grundsatz des „ärgeren Rechts“ greift daher nicht. Die Eheschließung ist für Deutschland wirksam.
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