BGH v. 2.6.2026 - VI ZB 90/23

Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss nur bei Billigkeit

Zum Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Die Eltern schulden einen solchen Vorschuss nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann.

Der Sachverhalt:
Der 2011 geborene, unter einer Cerebralparese leidende und in Pflegegrad 5 eingestufte Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zuge seiner Geburt in Anspruch. Das LG, das dem Kläger PKH unter Anordnung von Ratenzahlungen i.H.v. 100 € mtl. bewilligte, wies die Klage ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 8.5.2023 zugestellt. Mit einem am Freitag, den 2.6.2023 beim OLG eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger PKH für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des LG. Neben einem Entwurf einer Berufungsbegründung reichte er für sich und seine Eltern eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, letztere samt Belegen, insbesondere einem Grundbuchauszug bzgl. der Grundstücke seiner Mutter, ein.

Das OLG wies den Antrag auf Gewährung von PKH mit Beschluss vom 28.8.2023 zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes in die zu diesem Zeitpunkt abgelaufene Berufungsfrist keine Aussicht auf Erfolg biete. Dem Kläger müsse vernünftigerweise bewusst gewesen sein, dass es Vortrags und Belegen zu solchen Vermögenspositionen seiner Eltern bedurft habe, die einzusetzendes Vermögen darstellten und sich zwischen seinem ursprünglichen Antrag und dem nunmehrigen Antrag geändert hätten. Insoweit seien insbesondere Angaben zu Verkehrswert, Größe und Alter der Immobilie sowie zum Verkehrswert der Grundstücke erforderlich gewesen. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Belastung der Immobilie sowie der weiteren hierzu gehörigen Flächen zur Aufbringung der Prozesskosten von vorliegend rd. 34.000 € aus sonstigen Gründen unzumutbar sei. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Immobilie bereits belastet wäre. Eine dingliche Belastung finde sich in dem vorgelegten Grundbuchauszug nicht.

Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 31.8.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.9.2023 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist, erhob Anhörungsrüge, legte unbedingte Berufung ein und begründete diese. Das bebaute Grundstück seiner Mutter, welches - wie sich aus seiner identischen Anschrift ergebe - von der Familie bewohnt werde, stelle Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar und sei im Übrigen nicht verwertbar, da es - was das OLG trotz des vorgelegten Grundbuchauszuges verkannt habe - mit zwei dinglichen Rechten (Wohnungsrechte für die Eltern der Mutter) belastet sei. Darüber hinaus habe das OLG nicht berücksichtigt, dass seine Eltern schon aufgrund ersichtlich laufender Kreditlinie nicht kreditwürdig seien. Das OLG habe ihm jedenfalls einen Hinweis erteilen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen.

Das OLG wies die Anhörungsrüge und den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig. Soweit es im angegriffenen Beschluss heiße, dass die Immobilie nicht belastet sei, müsse es offensichtlich richtig heißen "die zu der Immobilie gehörigen Flächen" seien nicht belastet, was sich unmittelbar aus dem vorhergehenden Satz ergebe. Im Übrigen enthalte der Beschluss die unabhängig tragende Begründung, dass sich aus den Angaben des Klägers - unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege - der Schutz des angegebenen Wohneigentums nach § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII nicht ergebe. Die Werte der Immobilie und des Grundeigentums seien weder angegeben noch belegt. Eine Hinweispflicht habe, zumal ein Hinweis im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr rechtzeitig hätte erteilt werden können, nicht bestanden. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der BGH den Beschluss des OLG auf, gewährte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des LG und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Der Kläger musste nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der PKH mangels Bedürftigkeit rechnen. Er hatte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH ordnungsgemäß dargetan.

Der minderjährige Kläger, dem bereits erstinstanzlich PKH unter Anordnung von Ratenzahlungen i.H.v. 100 € mtl. bewilligt worden war, hatte mit seinem Antrag auf Bewilligung von PKH für die beabsichtigte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG innerhalb der Berufungsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem von ihm gem. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 PKHFV zu verwendenden Vordruck zu den Akten gereicht. Soweit er dabei die Frage nach Angehörigen, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, verneint hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum. Aufgrund der Angabe seines Geburtsdatums in der Erklärung ist ohne weiteres ersichtlich, dass er im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung erst 11 Jahre alt war. Sein Antrag auf Bewilligung von PKH ist von seinen namentlich benannten und als solche bezeichneten Eltern als gesetzliche Vertreter gestellt und mit den Worten eingeleitet worden, der Kläger sei ein schwerstbehindertes minderjähriges Kind und außer Stande, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz aus eigenen Mitteln oder Mitteln seiner Eltern zu tragen. Ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der Kläger selbst nicht über Einkommen, das berücksichtigt werden könnte (§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

Der Kläger hat auch hinreichend dargetan, dass er nicht über einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO verfügt. Zum Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf PKH analog § 1360a Abs. 4 BGB. Der Anspruch hat seinen Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen. Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an den Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei der Prüfung der Billigkeit sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt deshalb insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist.

Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Kann der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss ohne Gefährdung seines jeweils maßgeblichen Selbstbehalts zwar nicht in einer Summe, wohl aber in Raten aufbringen, entfällt die Verpflichtung zum Kostenvorschuss nicht vollständig; vielmehr hat der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss in entsprechenden Raten zu leisten. Eine weitergehende Belastung des Unterhaltspflichtigen als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ist allerdings ausgeschlossen, da dies dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen würde. Hat der im Übrigen bedürftige Unterhaltsberechtigte lediglich einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Form von Ratenzahlungen, ist ihm PKH mit entsprechender Ratenzahlung zu bewilligen. Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt aber nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann. Bei zweifelhafter Realisierbarkeit des Vorschussanspruchs ist eine Verweisung darauf unzumutbar und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Kommt in Betracht, dass die Partei, die PKH beantragt, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie darlegen, dass der Unterhaltspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen. Sie muss die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vollständig dartun und gem. § 117 Abs. 2 ZPO entsprechende Belege vorlegen. Allerdings dürfen die Anforderungen hieran nicht überspannt werden, damit der Zugang zu den Gerichten nicht übermäßig erschwert wird. Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. Seinen Angaben war mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruches gegen seine Eltern zweifelhaft, ein etwaiger Anspruch jedenfalls nicht in absehbarer Zeit realisierbar war.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht ´
Kroll-Ludwigs in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 42

Kommentierung | ZPO
§ 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 100

Aufsatz
Aktuelle Praxisfragen zur Kostenvorschusspflicht
Peter Finger, FamRB 2026, 289
FAMRB2001102


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.07.2026 11:03
Quelle: BGH online

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