OLG Karlsruhe v. 16.6.2026 - 20 UF 135/23
Übersetzungskosten für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten
Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich um zur Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen gem. § 80 Satz 1 FamFG, soweit der Beteiligte der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten.
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war nur noch die erstinstanzliche Kostenentscheidung in einer Kindschaftssache. Die Antragstellerin, kap‑verdische Staatsangehörige mit Muttersprache Portugiesisch, lebt seit 2015 in Deutschland, arbeitet seit 2018 und trennte sich 2020 vom Antragsgegner. Das gemeinsame Kind E. lebte nach ihrem Auszug zunächst beim Vater, war wegen eines Verdachts sexuellen Übergriffs vorübergehend in einer Wohngruppe und lebt seit 11.7.2022 wieder im väterlichen Haushalt.
Im Verfahren zur elterlichen Sorge und zum Umgang wurden zwei Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund ihrer Sprachprobleme hatte die Antragstellerin Dolmetscherunterstützung beantragt. Dieser wurde auch für Exploration und Erörterungstermine beigezogen. Auf ihren Antrag ließ das AG beide Gutachten sowie einen Bericht der Familienhilfe in portugiesischer Sprache übersetzen; die Rechnung des Übersetzungsbüros belief sich auf 24.801 €.
Mit Beschluss vom 5.7.2023 hat das AG der Antragstellerin die elterliche Sorge entzogen und sie auf den Antragsgegner übertragen. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben, die Übersetzungskosten aber der Antragstellerin auferlegt. Dagegen richtete sich die Beschwerde, die inzwischen auf die Kostenentscheidung beschränkt wurde.
Die Antragstellerin hielt die Übersetzungskosten für allgemeine Verfahrenskosten, die hälftig zu teilen seien. Eine Auferlegung allein auf sie sei unbillig und verletze Waffengleichheit. Der Antragsgegner verwies auf aus seiner Sicht ausreichende Deutschkenntnisse der Antragstellerin, ihre Fähigkeit zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gutachten und sah die Übersetzungen als unnötig und taktisch motiviert.
Die Beschwerde der Antragstellerin vor dem OLG war erfolgreich.
Die Gründe:
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wr abzuändern. Die Kosten waren nach § 81 Abs. 1 FamFG nach billigem Ermessen festzusetzen.
Im Streitfall entsprach es der Billigkeit, die Gerichtskosten – einschließlich der Übersetzungskosten – den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen und von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. In Kindschaftssachen dienen Verfahren nicht primär dem Ausgleich elterlicher Interessen, sondern der bestmöglichen Regelung für das Kind. Bei Fehlen eines Regelbeispiels des § 81 Abs. 2 FamFG ist regelmäßig eine hälftige Teilung der Gerichtskosten angezeigt.
Nach § 80 FamFG gehören auch zur Durchführung des Verfahrens notwendige Aufwendungen der Beteiligten zu den Kosten. Übersetzungskosten eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten für Schriftsätze, Gutachten und gerichtliche Entscheidungen sind grundsätzlich notwendige Auslagen, weil sie dessen Gleichstellung mit deutschsprachigen Beteiligten sichern und ihm eine eigenständige Verfahrensführung ermöglichen.
Angesichts der Komplexität (Kindeswohlsorge, Verdacht sexuellen Missbrauchs, 227 Seiten Gutachten), der zweifelhaften Deutschkenntnisse der Antragstellerin und der bereits gerichtlich angeordneten Dolmetscherhinzuziehung konnte ihr weder eine bloße mündliche Zusammenfassung noch ein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht vorgehalten werden. Die Übersetzungskosten waren daher wie die übrigen Gerichtskosten hälftig zu teilen.
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