BGH v. 13.5.2026 - XII ZB 220/25
Verstoß gegen ordre public bei Anerkennung ausländischer Entscheidung zur Zuweisung der rechtlichen Elternschaft an nicht verwandte Wunscheltern
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den genetisch nicht mit ihm verwandten Wunscheltern zuweist, führt regelmäßig zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Um ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, müssen die Wunscheltern dann den Weg einer Adoption beschreiten, die der deutsche Gesetzgeber gerade für Fälle vorgesehen hat, in denen genetisch nicht mit einem Kind verwandte Personen in die rechtliche Elternstellung einrücken wollen
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Kindes. Im September 2021 beantragte die (ledige) Beteiligte zu 2), eine deutsche Staatsangehörige, beim Standesamt (Beteiligter zu 3) die Nachbeurkundung der im November 2020 in Mexiko-Stadt erfolgten Geburt der Beteiligten zu 1) (Kind). Aufgrund der vorgelegten, mit einer Apostille versehenen mexikanischen Geburtsurkunde, welche die Beteiligte zu 2) als Mutter des Kindes ausweist, während ein Vater nicht eingetragen ist, wurde die Geburt in gleicher Weise im Geburtenregister des Standesamts beurkundet.
Im Nachgang informierte eine andere Behörde das Standesamt darüber, dass das Kind nicht durch die Beteiligte zu 2), sondern durch eine mexikanische Leihmutter geboren wurde. Die Beteiligte zu 2) machte daraufhin geltend, dass sie durch eine im Juni 2021 ergangene Entscheidung des Tribunal Superior de Justicia de la Ciudad de México zur "legitimen" Mutter des unter Verwendung anonym gespendeter Ei- und Samenzellen in vitro gezeugten und von der Leihmutter ausgetragenen Kindes erklärt worden sei. Dementsprechend sei für das Kind in Mexiko-Stadt eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden, in der - anders als noch in der ursprünglichen Geburtsurkunde - nicht mehr die Leihmutter, sondern die Beteiligte zu 2) als Mutter des Kindes ausgewiesen sei.
Wegen seiner Zweifel, ob das Geburtenregister zu berichtigen sei, legte das Standesamt die Sache im Januar 2022 dem AG vor. Dieses wies das Standesamt an, die (namentlich bekannte) Leihmutter unter Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister als Mutter des Kindes einzutragen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) sprach das OLG unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses aus, dass es bei der Eintragung der Beteiligten zu 2) als Mutter des Kindes im Geburtenregister bleibe. Auf die Rechtsbeschwerde des Standesamts hob der BGH den Beschluss des OLG auf und wies die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG zurück.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des OLG liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister nach § 48 Abs. 1 PStG vor, weil die Beteiligte zu 2) zu Unrecht als Mutter des Kindes im Geburtenregister eingetragen worden ist. Denn sie ist nicht als rechtliche Mutter des Kindes anzusehen; ihre Elternstellung ergibt sich insbesondere nicht aus der im Juni 2021 ergangenen Entscheidung des Tribunal Superior, die wegen eines Verstoßes gegen den ordre public in Deutschland nicht anerkannt werden kann (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
Wie der Senat bereits entschieden hat, folgt aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunscheltern zuweist, für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist. Ob eine ausländische Entscheidung ebenfalls anerkannt werden kann, wenn das Kind hingegen - wie hier - von keinem Wunschelternteil genetisch abstammt, konnte der Senat bislang offenlassen. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.
Einerseits wird vertreten, dass in einem solchen Fall der ordre public einer Anerkennung der ausländischen Entscheidung entgegenstehe, weil bei fehlender genetischer Abstammung des Kindes von einem der Wunschelternteile die Maßstäbe des Adoptionsrechts anzulegen seien und die danach gebotene Prüfung der Eignung der Wunscheltern und der Kindeswohldienlichkeit der Adoption bei der inzidenten Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung nach § 108 Abs. 1 FamFG von einem Standesbeamten nicht vorgenommen werden könne. Demgegenüber wird argumentiert, es entspreche auch bei einer fehlenden genetischen Verwandtschaft den Rechten des Kindes, dieses statusrechtlich den Wunscheltern zuzuordnen, sofern keine Zweifel am Vorliegen einer Leihmutterschaft bestünden. Teilweise wird die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, welche die rechtliche Elternschaft den nicht genetisch mit dem Kind verwandten Wunscheltern zuweist, aber auch von einer einzelfallbezogenen Kindeswohlprüfung abhängig gemacht. Nach zutreffender Auffassung führt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den nicht genetisch mit ihm verwandten Wunscheltern zuweist, regelmäßig zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
Der genetischen Abstammung des Kindes kommt im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre public erhebliche Bedeutung zu. Daher hat der Senat bei der Anerkennungsfähigkeit von ausländischen Entscheidungen in Leihmutterschaftsfällen danach differenziert, ob (jedenfalls) ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist oder nicht. Zwar mag die konkrete Interessenlage der Beteiligten nicht davon abhängen, ob zwischen (zumindest) einem Wunschelternteil und dem Kind eine genetische Verwandtschaft besteht. Fehlt eine solche Verwandtschaft, stellt sich der Abschluss einer Leihmutterschaftsvereinbarung aber faktisch als "Bestellung" eines Kindes und damit als eine von der Rechtsordnung zu missbilligende Form von Menschenhandel dar. Denn letztlich kann es wertungsmäßig keinen Unterschied machen, ob die Wunscheltern das Kind vor oder nach der Geburt "bestellen", auch wenn sie im Fall der Leihmutterschaft (mit)verantwortlich für dessen Entstehung sein mögen.
Jedenfalls besteht bei fehlender Abstammung von einem Wunschelternteil eine ungleich höhere Gefahr, dass Kinderhandel durch das Vortäuschen einer Leihmutterschaft legitimiert werden soll. In einer solchen Fallkonstellation ist somit unter Berücksichtigung der vom deutschen Gesetzgeber in § 1591 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Embryonenschutzgesetz (ESchG) und § 13 c Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) getroffenen Wertungen einer ausländischen Entscheidung, die den nicht genetisch mit dem Kind verwandten Wunscheltern die rechtliche Elternschaft zuweist, regelmäßig die Anerkennung zu versagen. Um ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, müssen die Wunscheltern dann den Weg einer Adoption beschreiten, die der Gesetzgeber gerade für Fälle vorgesehen hat, in denen nicht genetisch mit einem Kind verwandte Personen in die rechtliche Elternstellung einrücken wollen.
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