OLG Zweibrücken v. 15.12.2025 - 2 UF 153/25
Weihnachten bei der Familie im Ausland trotz Widerspruch des Vaters
Eine Mutter darf auch gegen den Willen des Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen mit ihrem Sohn. Der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land unterstützt schließlich die Entwicklung des Jungens, seine eigene Identität zu erfahren.
Der Sachverhalt:
Bei den Parteien handelt es sich um die Eltern eines zweijährigen Jungen, die getrennt leben. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen, besuchen.
Der Vater stimmte der Auslandsreise seines Sohnes allerdings nicht zu. Daraufhin wandte sich die Mutter an das Familiengericht. Dieses entschied, dass die Mutter alleine über die Durchführung der geplanten Reise mit ihrem Sohn entscheiden dürfe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die Mutter hat die Befugnis, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden.
Bei der geplanten Auslandsreise handelt es sich zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden könnte, sofern mit der Reise keine Gefahren verbunden wäre, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Vielmehr handelt es sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen müsste. Im Sinne des Kindeswohl darf die Mutter aber in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise alleine treffen. Der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land unterstützt schließlich die Entwicklung des Jungens, seine eigene Identität zu erfahren.
Durch die mütterliche Herkunft hat der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa. Andererseits wird Kontakt des Vaters mit seinem Sohn im konkreten Fall nicht eingeschränkt, da die vorgesehenen begleiteten Kontakttermine mit dem Vater im Reisezeitraum tatsächlich nicht stattfinden können
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