OLG Braunschweig v. 5.2.2026 - 1 WF 4/26

Kein Mutwille trotz teurem Gerichtsgutachten bei berechtigten Zweifeln

Der Umstand, dass ein gerichtlich eingeholtes Abstammungsgutachten regelmäßig teurer ist als ein Privatgutachten, rechtfertigt nicht die Annahme der Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren, wenn der Antragsgegner nachvollziehbare Gründe für Zweifel an seiner Vaterschaft vorbringt und sich aufgrund beengter wirtschaftlicher Verhältnisse vorgerichtlich nicht bereit erklärt hat, die Kosten eines privaten Abstammungsgutachtens zu übernehmen.

Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner hat Verfahrenskostenhilfe für ein Abstammungsverfahren beantragt, in dem die Antragstellerin die Feststellung seiner Vaterschaft begehrt hatte. Vorgerichtlich hatten seine Verfahrensbevollmächtigte und der Beistand der Antragstellerin über ein privates Abstammungsgutachten korrespondiert. Beide Seiten waren zur Begutachtung bereit, lehnten aber jeweils die Kostenübernahme ab.

Nach Scheitern einer Einigung beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.10.2025 die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung. Der Antragsgegner beantragte mit Erwiderung vom 6.11.2025 die Einholung eines Gutachtens und trug vor, er habe zwar mit der Mutter Geschlechtsverkehr gehabt, zweifle aber wegen deren Kontakts zu ihrem Ex-Freund an seiner Vaterschaft.

Das AG hat den VKH-Antrag wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen, da der Antragsgegner an der außergerichtlichen Klärung nicht mitgewirkt und so unnötige Kosten verursacht habe. Hiergegen legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein und machte geltend, ein Scheitern habe allein daran gelegen, dass er als Bürgergeldempfänger die gesamten Testkosten nicht tragen könne. Zudem treffe die Beweislast die Mutter, und er könne das eingeleitete Verfahren nicht verhindern.

Das AG der Beschwerde nicht ab und verwies darauf, ein verständiger, nicht VKH-berechtigter Beteiligter würde die unter 200 € liegenden Testkosten aufbringen, um ein deutlich teureres Gerichtsverfahren zu vermeiden. Eine Kostenbeteiligung der Mutter sei nicht gerechtfertigt. Das OLG hat den Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das AG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die unterschiedlichen Anforderungen an die Substantiierung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren konnten hier dahinstehen, da der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6.11.2025 konkret vorgetragen hatte, er habe zwar mehrfach Geschlechtsverkehr mit der Mutter gehabt, diese habe aber kurz zuvor wieder Kontakt zu ihrem Ex- Freund gehabt, sodass seine Vaterschaft zweifelhaft sei. Damit waren nachvollziehbare Zweifel dargetan.

Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO lag hingegen nicht vor. Die Möglichkeit eines außergerichtlichen Abstammungsgutachtens genügt hierfür regelmäßig nicht, insbesondere wenn keine Einigkeit über dessen Durchführung und Kostentragung besteht. Weder der Antragstellerin noch dem Antragsgegner kann abverlangt werden, ein Privatgutachten auf eigene Kosten zu finanzieren, zumal bei berechtigten Zweifeln regelmäßig eine hälftige Kostentragung der Eltern nach § 81 Abs. 1 FamFG in Betracht kommt. Hinzu tritt das Risiko fehlender Kostenerstattung beim Privatgutachten und das legitime Interesse an einer rechtssicheren, gerichtlichen Klärung. Von einem VKH-Berechtigten kann ferner nicht erwartet werden, die – teils über 250 € liegenden – Kosten eines Privatgutachtens aufzubringen.

Die Sache wird zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 572 Abs. 3 ZPO) an das AG zurückverwiesen.

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Aufsatz
Wolfgang Keuter
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2026 15:40
Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal

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