BGH v. 20.5.2026 - XII ZB 84/26

Unzulässige Beschwerde gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss

Erhebt der Antragsgegner gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss keine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwendungen, ist seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Rahmen eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens die Zahlung von Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind der Beteiligten.

Der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger wurde dem Antragsgegner zusammen mit den nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG veranlassten Hinweisen am 27.11.2024 zugestellt. Nachdem dieser hierauf nicht reagierte, setzte das AG mit Beschluss vom 13.3.2025 den vom Antragsgegner an die Antragstellerin für das im Februar 2017 geborene Kind zu zahlenden Unterhalt für die Zeit ab dem 1.10.2024 auf 100 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe und für die Zeit ab dem 1.2.2029 auf 100 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, jeweils abzgl. des hälftigen Kindergeldes, fest und erlegte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf.

Gegen diesen Festsetzungsbeschluss legte der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.4.2025 Beschwerde ein. Nach Hinweisen des OLG auf die Unzulässigkeit der Beschwerde äußerte er sich mit Schreiben vom 29.8.2025 weiter. Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend von der Unzulässigkeit der Beschwerde ausgegangen, soweit diese auf den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit gestützt worden ist, weil der Einwand nach § 252 Abs. 4 FamFG nicht vor Erlass des amtsgerichtlichen Festsetzungsbeschlusses erhoben war (§ 256 Satz 2 FamFG). Im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das OLG die Beschwerde auch mit Blick auf die weiteren vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen als unzulässig verworfen hat.

Nach § 256 Satz 1 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Bringt der Beschwerdeführer lediglich Einwendungen vor, die nicht in § 256 Satz 1 FamFG genannt sind, ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Dies ist hier der Fall.

Dabei kann offenbleiben, ob das OLG mit Recht von der Anwendbarkeit des § 117 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren ausgegangen ist und der Antragsgegner deshalb gehalten war, binnen zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eine Beschwerdebegründung vorzulegen. Denn es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob im vereinfachten Verfahren eine den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Beschwerdebegründung erforderlich ist, weil Voraussetzung für eine zulässige Beschwerde in jedem Fall die Geltendmachung von Einwendungen nach § 256 Satz 1 FamFG ist. Zulässige Einwendungen hat der Antragsgegner indes nicht erhoben.

Indem der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.4.2025 die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens in Frage gestellt hat, weil dieses nur darauf abgezielt habe, dem Kindeswohl nicht dienlich zu sein bzw. nachhaltig gerecht zu werden, hat er keinen nach § 256 Satz 1 FamFG zulässigen Einwand geltend gemacht. Denn das Gesetz sieht die Kindeswohldienlichkeit nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für das vereinfachte Unterhaltsverfahren vor.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | FamFG
§ 256 Beschwerde
Bömelburg in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 35

Rechtsprechung
Monatsfrist im vereinfachten Unterhaltsverfahren
OLG Hamm vom 18.03.2026 - 5 WF 20/26
Regina Bömelburg, FamRB 2026, 223
FAMRB0091082

Rechtsprechung
§ 117 I FamFG: Frist und Beschwerdebegründung im vereinfachten Unterhaltsverfahren
OLG Karlsruhe vom 12.01.2026 - 18 WF 2/26
FamRZ 2026, 710

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2026 10:18
Quelle: BGH online

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