BGH v. 20.5.2026 - XII ZB 276/25
Scheidungsklage: Priorität der Rechtshängigkeit im Hinblick auf einerseits in einem Mitgliedstaat und andererseits in einem Drittstaat geführte Verfahren
Art. 17 Brüssel IIb-VO ist nicht anwendbar, wenn die Priorität der Rechtshängigkeit im Hinblick auf einerseits in einem Mitgliedstaat und andererseits in einem Drittstaat geführte Verfahren zu beurteilen ist. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit bei einem ausländischen Gericht (hier: Scheidungsklage in der Schweiz) führt in gleicher Weise zur Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland. Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist, steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten schlossen im Jahr 2011 in der Schweiz die Ehe, aus der in den Jahren 2015 und 2019 zwei Kinder hervorgegangen sind. Der Antragsteller (Ehemann) hat die deutsche und die italienische, die Antragsgegnerin (Ehefrau) die italienische und die israelische Staatsangehörigkeit.
Vor ihrer Trennung im August 2021 lebten die Beteiligten in der Schweiz. Der Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls seit November 2022 in Deutschland, die Ehefrau ihren in der Schweiz, wo sie mit beiden Kindern wohnt. Am 4.7.2023 reichte der Ehemann in Deutschland den Scheidungsantrag ein. Das von ihm angerufene Familiengericht setzte hierauf am 17.7.2023 den vorläufigen Verfahrenswert fest und forderte einen Gerichtskostenvorschuss an, der am 8.8.2023 einging. Am 2.11.2023 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag in der Schweiz zugestellt. Zwischenzeitlich hatte diese am 3.8.2023 Scheidungsklage beim Bezirksgericht Dietikon (Schweiz) eingereicht.
Das AG wies den Scheidungsantrag des Ehemannes mit Blick auf das noch vor dessen Zustellung an die Ehefrau in der Schweiz rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren als unzulässig ab. Die vom Ehemann dagegen eingelegte Beschwerde wies das OLG zurück. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat mit Recht angenommen, dass der Zulässigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes die Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens entgegensteht.
Nach §§ 121 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass die Streitsache während ihrer Dauer von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden kann. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht kann insoweit in gleicher Weise die Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrags bedingen wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland.
Nach der Rechtsprechung des Senats steht die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger, hier nicht einschlägiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist, der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht dabei dann gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ohne Rechtsfehler hat das OLG im Übrigen angenommen, dass die Rechtshängigkeit des in der Schweiz eingeleiteten Scheidungsverfahrens nach der dortigen lex fori vor der Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes bei der Ehefrau eingetreten ist und dass eine Fiktion eines früheren Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 167 ZPO nicht in Betracht kommt.
Eine abweichende Beurteilung des Eintritts der Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens folgt auch nicht aus Art. 17 lit. a Brüssel IIb-VO, da die Norm entgegen der Rechtsbeschwerde nach der gebotenen europäisch-autonomen Auslegung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Art. 17 Brüssel IIb-VO ist bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug nicht Bestandteil der inländischen lex fori, die für die Beurteilung der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens maßgeblich ist.
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Kommentierung | ZPO
§ 261 Rechtshängigkeit
Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 14
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