BGH v. 6.5.2026 - XII ZB 313/25
Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche
Für eine Eheschließung "vor" der ermächtigten Person i.S.v. Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten, beide griechische Staatsangehörige, streiten über die Wirksamkeit einer in Deutschland nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche geschlossenen Ehe. Die Beteiligten schlossen in Anwesenheit des Erzpriesters D. V. am 5.5.2007 in der Kirchengemeinde T. in S. (Deutschland) nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche die Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Der Erzpriester D. V. war aufgrund einer Verbalnote der griechischen Regierung berechtigt, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vorzunehmen. Am 4.6.2007 wurde die Ehe durch den griechischen Konsul in das Standesregister eingetragen. Seit Ende Oktober 2018 leben die Beteiligten getrennt.
Ende Dezember 2020 beantragte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe und die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zudem begehrt sie die Zahlung eines mtl. Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung i.H.v. rd. 5.700 €. Der Antragsgegner, der zunächst gleichfalls die Ehescheidung beantragt hatte, beantragte nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit der am 5.5.2007 geschlossenen Ehe. Die Ehe sei nicht wirksam zustande gekommen, weil in wesentlichen Teilen nicht der Erzpriester D. V., sondern der Großvater der Antragstellerin W. K. die kirchliche Trauung nach griechisch-orthodoxem Ritus vorgenommen habe. W. K. sei zwar ebenfalls ein Geistlicher der griechisch-orthodoxen Kirche. Er sei jedoch nicht berechtigt gewesen, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vorzunehmen. Erzpriester D. V. sei bei der Zeremonie lediglich anwesend gewesen.
Das AG stellte nach Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos und Einholung eines Rechtsgutachtens die Nichtigkeit der Ehe fest und wies den Scheidungsantrag der Antragstellerin sowie ihre Folgeanträge zurück. Das OLG verwarf ihre hiergegen gerichtete Beschwerde. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Das OLG wies daraufhin den Feststellungsantrag des Antragsgegners ab und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Scheidung und Folgesachen an das AG zurück. Die erneute Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet. Die Antragstellerin und der Antragsgegner besaßen zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils allein die griechische Staatsangehörigkeit. Der Erzpriester D. V. war eine von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigte Person i.S.v. Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB. Er war durch eine Verbalnote seines Heimatlandes Griechenland gegenüber dem Auswärtigen Amt ermächtigt, eine Eheschließung nach griechisch-orthodoxem Recht in Deutschland vorzunehmen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Ehe auch "vor" der ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden, obwohl nach den getroffenen Feststellungen der Großvater der Antragstellerin und nicht der Erzpriester D. V. wesentliche Elemente der Trauungszeremonie übernommen hatte. Zur Frage, wie die in Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB enthaltene Formulierung "vor einer ordnungsgemäß ermächtigten Person" auszulegen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird vertreten, dass eine aktive Beteiligung des ermächtigten Trauorgans erforderlich sei. Dieses müsse die Trauungszeremonie durchführen und leiten. Nach anderer Ansicht soll die bloße Anwesenheit des ermächtigten Trauorgans und dessen Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärungen der Eheschließenden ausreichend sein. Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
Da somit für eine Eheschließung "vor" der ermächtigten Person i.S.v. Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB genügt, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden, hat das OLG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Nach den getroffenen Feststellungen war der von der griechischen Regierung ermächtigte Erzpriester D. V. nicht nur bei der Trauungszeremonie nach griechisch-orthodoxem Ritus ständig anwesend. Er hat zudem aktiv, wenngleich auch in Konzelebration mit dem Großvater der Antragstellerin, an der Trauungszeremonie mitgewirkt. Zudem hat er durch die Unterzeichnung der Heiratsurkunde die Verantwortung für den wirksamen Eheschluss übernommen.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Anforderungen an die Eheschließung nach Art. 13 Abs. 4 EGBGB
Greta Siegert, FamRB 2026, 124
FAMRB0088260
Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.

