BGH v. 13.5.2026 - XII ZB 404/25

Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über beiderseitige Betreuungsanteile ist grundsätzlich im Umgangsverfahren zu klären

Betrifft ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, besteht kein Anlass für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil (im Anschluss an BGH v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 381). Der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die beiderseitigen Betreuungsanteile ist grundsätzlich auch dann im Umgangsverfahren zu klären, wenn es dabei um die Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes geht. Ein sorgerechtliches Verfahren kann daneben erforderlich sein, wenn über umgangsrechtliche Fragen hinaus Streitpunkte der Eltern über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden sind. Gleiches gilt in Fällen einer hochstreitigen Elternbeziehung, aufgrund derer konsensuale Entscheidungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffende Fragen nicht mehr möglich sind.

Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, ob für die Regelung der Betreuungsanteile gemeinsam sorgeberechtigter Eltern und die damit verbundene Entscheidung über den Lebensmittelpunkt des Kindes eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil geboten ist.

Das im Februar 2011 geborene Kind lebte nach der Trennung seiner Eltern Ende des Jahres 2013 zunächst im Haushalt der Kindesmutter, wobei - bis auf die Zeit der Covid-19-Pandemie - regelmäßige Umgangskontakte mit dem Kindesvater stattfanden. Nachdem das Kind den Wunsch geäußert hatte, seinen Lebensmittelpunkt in den väterlichen Haushalt zu verlegen, hat der Kindesvater im April 2023 ein Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten und den Lebensmittelpunkt des Kindes in seinem Haushalt zu begründen.

Das AG übertrug dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung, nachdem das Kind während des amtsgerichtlichen Verfahrens - zunächst probeweise - in dessen Haushalt gewechselt war und seither Umgangskontakte mit der Kindesmutter unterhielt. Das OLG änderte die Entscheidung ab und wies den Antrag des Kindesvaters, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, zurück. Die Rechtsbeschwerde des Kindsvaters zurück.

Die Gründe:
Die Entscheidung über die Betreuungsanteile gemeinsam sorgeberechtigter Eltern, das zu praktizierende Betreuungsmodell und - damit verbunden - den Lebensmittelpunkt des Kindes ist, soweit die Eltern hierüber kein Einvernehmen im Sinne eines dem Kindeswohl entsprechenden Umgangs des Kindes mit beiden Eltern herstellen können, grundsätzlich dem Umgangsverfahren vorbehalten und rechtfertigt für sich genommen keine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil.

Das Sorge- und das Umgangsrecht stellen unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind. Während die Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile enthält, betrifft eine gerichtliche Umgangsregelung (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen (vgl. BGH v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 381) Das spiegelt sich auch in deren Rechtsfolgen wider. Während die Sorgerechtsentscheidung rechtsgestaltend wirkt und keiner Durchsetzung bedarf, ist eine Umgangsregelung vollstreckbar. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung ist weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung für eine Änderung oder die streitige Beibehaltung der Betreuungsanteile beider Eltern und hat auch keine übergreifende Bindungswirkung für ein Umgangsverfahren.

Streitigkeiten über die beiderseitigen Betreuungsanteile und das jeweilige Betreuungsmodell sind Umgangsstreitigkeiten i.S.v. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB, die im Umgangsverfahren gem. § 151 Nr. 2 FamFG zu klären sind, sofern nicht Entscheidungen für das Kind zu treffen sind, die über umgangsrechtliche Gesichtspunkte hinausgehen. Ist Letzteres der Fall, kann jedoch auch weiterhin ein sorgerechtliches Verfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich sein, etwa im Falle eines Umzugs, der aufgrund der damit verbundenen Ortsveränderung wesentlichen Einfluss auf die Lebensumstände des Kindes hat, oder wenn sich die Frage einer Fremdunterbringung des Kindes stellt. Gleiches gilt in Fällen einer hochstreitigen Elternbeziehung, aufgrund derer konsensuale Entscheidungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffende Fragen nicht mehr möglich sind.

Solange indes derartige Umstände nicht festgestellt sind, kann eine das bisherige Residenzmodell umkehrende Umgangsregelung auch mit der Folge einer Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes grundsätzlich - jedenfalls bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern - im Umgangsverfahren getroffen werden und ist daher eine Entscheidung im Sorgerechtsverfahren nicht veranlasst. Denn in einem solchen Fall wird lediglich unter Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge geregelt, ohne elterliche Kompetenzen zu entziehen oder diese von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen. Nicht nur eine zum Wechselmodell führende, sondern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Umgangsregelung steht mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und sich auch eine Umkehr der Betreuungsanteile als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält.

Nach diesen Maßgaben hat das OLG den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Recht abgewiesen und diesen mit Blick auf sein Begehren, den vorläufigen Lebensmittelpunkt des Kindes in seinem Haushalt dauerhaft beizubehalten, auf ein mögliches Umgangsverfahren verwiesen. Die aufgezeigten Maßstäbe gelten insoweit ohne Weiteres auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Änderung der Betreuungsanteile beider Eltern und die damit verbundene Neuausrichtung des Lebensmittelpunktes des Kindes bereits vollzogen wurde, aber von dem anderen Elternteil in Frage gestellt wird.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
§ 1684 III BGB: Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes durch Umgangsregelung [m. Anm. Köhler, S. 383]
BGH vom 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Iven Köhler, FamRZ 2026, 381

Kommentierung | BGB
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
Döll in Erman, BGB,
17. Aufl. 2023
09/2023

Kommentierung | BGB
§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
Döll in Erman, BGB,
17. Aufl. 2023
09/2023

Kommentierung | BGB
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
Döll in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.06.2026 16:48
Quelle: BGH online

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