BGH v. 15.4.2026 - XII ZB 247/25
Zu den Voraussetzungen einer Auftragserteilung unter Ehegatten während der Trennungsphase
Zwar entsteht dann, wenn Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen allein übernimmt, daraus auch dann kein Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. In einem solchen Fall kann weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs die Rückzahlung von Geldern verlangt werden, deren familienbezogene Verwendung nicht belegt werden kann. Befindet sich die Ehe aufgrund Zerrüttung bereits in der Trennungsphase, dann beanspruchen für das Zusammenleben ggf. getroffene Regelungen indessen nicht ohne Weiteres Fortgeltung, weil das zugrundeliegende Vertrauensverhältnis nicht mehr in gleicher Weise gegeben sein wird.
Der Sachverhalt:
Die inzwischen geschiedenen Ehegatten streiten um die Herausgabe des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf. Die 1983 geborene Antragstellerin (Ehefrau) stammt aus Mauritius, der 1955 geborene Antragsgegner (Ehemann) aus Deutschland. Nachdem die beiden sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennengelernt hatten, waren sie mehrere Jahre miteinander liiert, bevor sie im März 2010 heirateten.
Einen Tag vor der Heirat schlossen die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag, mit dem sie die Anwendung deutschen Ehegüterrechts und Gütertrennung vereinbarten sowie den Versorgungsausgleich ausschlossen. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Ehefrau bereits Eigentümerin zweier mit Mitteln des Ehemanns erworbener Grundstücke auf Mauritius mit den Bezeichnungen H. und G. Diese Grundstücke sollten nach dem Ehevertrag zum einen eine mögliche Rückkehr der Ehefrau in ihre Heimat Mauritius absichern, zum anderen ihrer Altersvorsorge dienen. Dazu sollte eines der Grundstücke mit Mitteln des Ehemanns bebaut werden, soweit die Kosten nicht durch den Verkauf des anderen Grundstücks getragen werden konnten. Im Jahr 2013 erfolgte die Bebauung des Grundstücks H. mit Mitteln des Ehemanns. Das Grundstück G. veräußerte die Ehefrau im Jahr 2018.
Der Ehemann finanzierte zudem den Erwerb eines Grundstücks in P. (Mauritius) und den Bau eines Doppelhauses hierauf, dessen Eigentümer inzwischen der Bruder und die Schwester der Ehefrau sind. Während der Ehe lebten die Beteiligten zeitweise in Deutschland, auf Mauritius und von Herbst 2018 bis Herbst 2019 in den Vereinigten Staaten, ehe sie im November 2019 wieder nach Deutschland zogen. Auf Antrag des Ehemanns wurde die Ehe durch einen seit April 2020 rechtskräftigen Beschluss, nach dem ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, geschieden. Seit 2017 erwogen die Ehegatten eine Veräußerung des Hauses H. Anfang Oktober 2019 erreichte sie eine überraschende Kaufanfrage eines Investors. Daraufhin übernahm der Ehemann den Verkauf namens und in gesondert erteilter Vollmacht für die Ehefrau. Bei Abschluss des Kaufvertrages im Oktober 2019 vor einem Notar in Mauritius nahm der Ehemann den Kaufpreis von 15 Mio. Mauritius Rupien (MUR) entgegen, dessen Auskehrung die Ehefrau fordert.
Das AG - Familiengericht - wies den gegen den Ehemann gerichteten Zahlungsantrag der Ehefrau in Höhe des Verkaufserlöses ab. Das OLG gab ihm statt und verpflichtete den Ehemann dazu, an die Ehefrau 15 Mio. MUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Zwar entsteht nach ständiger Senatsrechtsprechung dann, wenn Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen allein übernimmt, daraus auch dann kein Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. In einem solchen Fall kann der andere Ehegatte von dem die Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs die Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 667 BGB kommt dann nicht in Betracht. Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken.
Von derartigen Fallgestaltungen weicht der Streitfall jedoch in mehrfacher Hinsicht ab. Zum einen knüpft die vorgenannte Rechtsprechung an ein Zusammenleben der Ehegatten an, mit welchem ein gemeinsames Wirtschaften unter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens zueinander typischerweise einhergeht. Hiervon kann nach den getroffenen Feststellungen für den maßgeblichen Zeitpunkt des Veräußerungsgeschäfts nicht mehr ausgegangen werden. Denn bereits Anfang Oktober 2019 hatte die Ehefrau den Ehemann aufgefordert, die Scheidung einzureichen, woraufhin der Ehemann noch im November 2019 Kontakt zu seiner Verfahrensbevollmächtigten aufnahm, um das Scheidungsverfahren einzuleiten. Befindet sich die Ehe wie hier aufgrund Zerrüttung bereits in der Trennungsphase, dann beanspruchen für das Zusammenleben ggf. getroffene Regelungen indessen nicht ohne Weiteres Fortgeltung, weil das zugrundeliegende Vertrauensverhältnis nicht mehr in gleicher Weise gegeben sein wird.
Hinzukommt, dass es sich bei der Veräußerung des Grundstücks um ein Rechtsgeschäft von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung handelte. Die Ehefrau hatte hierfür besondere Vollmacht erteilt, weil sie an einer eigenen Anreise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes ausnahmsweise gehindert war, während sie sich bei den früheren Grundstücksgeschäften in Mauritius nicht durch den Ehemann hatte vertreten lassen. Vor diesem Hintergrund hat das OLG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass mit der Vollmachterteilung an den Ehemann eine von der gemeinsamen Wirtschaftsführung abgesonderte Auftragserteilung der Ehefrau an ihn einherging, das Grundstück H. für sie zu veräußern. Aus der rechtsgeschäftlichen Annahme des Auftrags folgt der Rechtsbindungswille auch des Ehemanns.
Dass der Auftrag abweichend von § 667 BGB nicht zum Inhalt gehabt hätte, den erlangten Verkaufserlös an die Ehefrau herauszugeben, sondern ihn anderweitig zu verwenden, ist ebenso nicht festgestellt wie Umstände, die in Bezug auf die Grundstücke H. und G. einen Gegenanspruch des Ehemanns begründen könnten. Rechtsfehlerfrei hat das OLG daher angenommen, dass der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses weder erfüllt noch etwa durch Aufrechnung erloschen ist.
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