OLG Hamm v. 9.4.2026 - 6 UF 90/25

BGH-Abweichung: Schwere Sexualdelikte hindern Einwand der Leistungsunfähigkeit

Einem Unterhaltsschuldner kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sein, sich gegenüber seinem minderjährigen Kind auf eine durch eine Haftstrafe bedingte Leistungsunfähigkeit zu berufen, wenn er aufgrund schwerer Missbrauchstaten gegenüber dem Kind und nahen Angehörigen inhaftiert ist. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da der Senat von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur selbst verschuldeten Leistungsunfähigkeit abweicht.

Der Sachverhalt:
Die 2011 geborene Antragstellerin ist die minderjährige Tochter des Antragsgegners und lebt bei ihrer Mutter. Die Ehe der Eltern wurde am 4.2.2025 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammt zudem eine volljährige Tochter. Mit Schreiben vom 20.6.2024 war der Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkünfte und zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt erzielte er aus abhängiger Beschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.200 €. Die Antragstellerin erhält seit Juni 2024 Unterhaltsvorschuss sowie seit Juli 2024 Leistungen nach dem SGB II.

Der Antragsgegner beging zwischen 2017 und 2024 zahlreiche Sexualstraftaten zum Nachteil der Antragstellerin und ihrer Schwester. Seit dem 10.7.2024 befindet er sich in Haft. Durch rechtskräftiges Urteil vom 29.1.2025 wurde er wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 30 Fällen, darunter Fälle in Tateinheit mit Vergewaltigung bzw. sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.

Die Mutter machte zunächst Kindesunterhalt für die Antragstellerin geltend. Der Antragsgegner berief sich auf Leistungsunfähigkeit infolge seiner Inhaftierung; unstreitig erzielt er derzeit keine Einkünfte. Das Familiengericht wies den Antrag zurück. Es verneinte eine Ausnahme nach § 242 BGB und sah keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen den Straftaten und dem späteren Wegfall der Leistungsfähigkeit. Eine Unterhaltsverpflichtung trotz fehlender Einkünfte würde eine unzulässige zusätzliche Sanktion darstellen.

Nach Verfahrenseintritt verfolgt die Antragstellerin die Unterhaltsansprüche selbständig weiter und beantragte im Beschwerdeverfahren laufenden Kindesunterhalt ab April 2026 i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle sowie rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 11.992 €. Die Beschwerde der Antragstellerin war vor dem OLG weitgehend erfolgreich. Allerdings wurde gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Gründe:
Nach seiner erfolgten Inhaftierung erzielt der Antragsgegner nunmehr zwar unstreitig keine Einkünfte mehr. Gleichwohl ist es ihm gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf seine dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit zu berufen.

Zwar ist selbst verschuldete Leistungsunfähigkeit grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine Berufung hierauf scheidet jedoch aus, wenn sie auf einem verantwortungslosen, leichtfertigen und unterhaltsrelevanten Verhalten beruht. Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach dies insbesondere bei schwersten Straftaten gegen den Unterhaltsberechtigten oder nahe Angehörige gilt. Die gegenteilige Ansicht, die auch bei Sexualstraftaten gegen eigene Kinder einen ausreichenden Bezug zur Unterhaltspflicht verneint, überzeugt nicht.

Der Maßstab von Treu und Glauben wird durch grundlegende soziale und ethische Wertungen geprägt. Wer schwerste Sexualdelikte gegenüber seinen minderjährigen Kindern begeht, verletzt in besonders gravierender Weise die elterliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Es ist daher untragbar, wenn der Täter hierdurch zugleich seine Unterhaltspflicht faktisch beseitigt. In solchen Fällen genügt es, dass er die naheliegenden strafrechtlichen und familiären Folgen seines Handelns bewusst ausblendet.

Da der Antragsgegner über Jahre schwere Sexualstraftaten zulasten der Antragstellerin und ihrer Schwester begangen hat, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als verfüge er weiterhin über sein früheres Erwerbseinkommen und sei leistungsfähig. Die Unterhaltsansprüche sind teilweise nach § 7 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen. Ein Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 7a UVG a.F. greift nicht ein. Ein Übergang auf das Jobcenter gem. § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II erfolgte mangels anrechenbaren Einkommens des Antragsgegners nicht.

Der Senat sprach daher rückständigen Unterhalt i.H.v. 7.095 € an die Unterhaltsvorschusskasse sowie 2.543,50 € an die Antragstellerin zu. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da der Senat von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur selbst verschuldeten Leistungsunfähigkeit abweicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.06.2026 16:38
Quelle: Justiz NRW

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