BGH v. 1.4.2026 - XII ZB 647/24
Bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses reicht für Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG nicht aus
Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gem. § 46 Abs. 3 FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt (im Anschluss an BGH v. 12.11.2025 - XII ZB 275/24 - FamRZ 2026, 309). Für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG reicht die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht aus (im Anschluss an BGH v. 14.8.2024 - XII ZB 478/22 - FamRZ 2024, 1897).
Der Sachverhalt:
Der Betroffene als Pflegling sowie dessen Vater, der Beteiligte zu 1), wenden sich gegen die für den Beteiligten zu 2) als Ergänzungspfleger festgesetzte Vergütung, der Beteiligte zu 1) außerdem gegen seine Kostenschuldnerschaft. Das AG - Familiengericht - bestellte den Beteiligten zu 2) zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger für den seinerzeit noch minderjährigen Pflegling mit dem Aufgabenkreis der "Vertretung des Pfleglings bei Vertragsschluss über Geschäftsteilsabtretung und Kommanditanteilsabtretung, UVZ-Nr. ...". Mit diesem Vertrag sollten dem Pflegling sowie weiteren drei Geschwistern - vorbehaltlich der Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers und vorbehaltlich der Genehmigung durch das Familiengericht - von seinem Vater, dem Beteiligten zu 1), Kommandit- und Gesellschaftsanteile an insgesamt vier Gesellschaften anteilig schenkweise übertragen werden.
In einer Stellungnahme teilte der Beteiligte zu 2) dem AG im August 2023 mit, die Verträge geprüft und angeregt zu haben, eine Nachtragsvereinbarung abzuschließen, die die mit den Geschäften verbundenen rechtlichen Risiken des Beschenkten reduziere. Daraufhin stellte das AG die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung in Aussicht, sobald die vom Beteiligten zu 2) vorgeschlagene Nachtragsvereinbarung getroffen sei. Diese wurde im Oktober 2023 beurkundet mitsamt der darin enthaltenen Kostenvereinbarung: "Die Kosten des Ergänzungspflegers trägt der Veräußerer". Im Oktober 2023 wurde die familiengerichtliche Genehmigung erteilt. Der Beteiligte zu 2) beantragte, als Aufwendungsersatz nach anwaltlichem Gebührenrecht eine Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG sowie einer 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG nach einem Gegenstandswert von rd. 6,8 Mio. € für alle vier Gesellschaftsanteile zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt rd. 81.000 €, festzusetzen.
Das AG setzte eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von rd. 5,1 Mio. € zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt rd. 62.000 €, gegen den Pflegling und den Beteiligten zu 1) als Gesamtschuldner fest. Das OLG setzte die Vergütung auf rd. 81.000 € fest. Auf die Rechtsbeschwerden des Pfleglings und des Beteiligten zu 1) hob der BGH die Beschlüsse von OLG und AG auf und setzte die Vergütung auf rd. 38.000 € fest.
Die Gründe:
Gem. §§ 1813, 1808 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 4 Abs. 2 VBVG kann der Ergänzungspfleger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, als die - in entsprechender Anwendung des § 1877 Abs. 3 BGB - auch solche Dienste gelten, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Von dieser Möglichkeit der Abrechnung hat der als Rechtsanwalt zugelassene Beteiligte zu 2) Gebrauch gemacht. Für seine Tätigkeit kann er statt einer Vergütung nach Stundensätzen wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger - wie hier - berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. BGH v. 12.11.2025 - XII ZB 275/24 - FamRZ 2026, 309). Der Ergänzungspfleger erwirbt einen eigenen Vergütungsanspruch unmittelbar gegen den Pflegling oder gegen denjenigen, der - wie hier der Beteiligte zu 1) - die Kosten übernommen hat.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass das OLG den Gegenstandswert vorliegend gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 GNotKG bestimmt hat und danach von einem Gegenstandswert i.H.v. rd. 6,8 Mio. € ausgegangen ist. Insbesondere ist der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Mio. € festlegt, begrenzt. Zu Unrecht allerdings hat das OLG dem Beteiligten zu 2) neben der Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr zugesprochen. Gem. Nr. 1000 Nr. 1 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Gem. Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war.
Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Unter der Geltung des RVG kommt es nur noch auf eine Einigung an. Die Ausarbeitung eines gegenseitigen Vertrages für sich genommen wird indessen bereits durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgegolten. Die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG ist demgegenüber eine Zusatzgebühr, die zusätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr, wie vorliegend der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, anfallen kann. Wer als Rechtsanwalt an der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, verdient sowohl die Tätigkeitsgebühr der Nr. 2300 VV RVG als auch die auf einen Erfolg ausgerichtete Zusatzgebühr der Nr. 1000 VV RVG. Die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses oder das bloße Aushandeln von Verträgen, mit denen ein Rechtsverhältnis eingegangen oder aufgehoben werden soll, reicht hingegen selbst dann nicht aus, wenn die Verhandlungen streitig waren und die Beteiligten von ihren ursprünglichen Vorstellungen Abstriche gemacht haben.
Im Streitfall bestand zwischen dem Pflegling und dem Beteiligten zu 1) kein Rechtsverhältnis, über dessen Inhalt Streit oder Ungewissheit herrschte. Vielmehr befanden sich die Beteiligten in der Anbahnung eines auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zielenden Rechtsverhältnisses. Der Aufgabenkreis und die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) waren darauf gerichtet, die Interessen des Pfleglings bei der Anbahnung dieses Rechtsverhältnisses zu wahren. Wäre die von dem Beteiligten zu 1) vorgeschlagene Nachtragsvereinbarung nicht zustande gekommen, wäre kein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis unbeseitigt geblieben, da ein solches zuvor nicht bestand. Deshalb ist durch die vom Beteiligten zu 2) entfaltete Tätigkeit keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angefallen. Festzusetzen war daher (nur) eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG nach einem Gegenstandswert von 6,8 Mio. €, mithin rd. 32.000 €, zzgl. 19 % Umsatzsteuer, insgesamt also rd. 38.000 €.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
§§ 1835 I, III, 1915 I BGB a. F., Nr. 1008 VV RVG: Vergütung des Ergänzungspflegers für Überprüfung notariellen Grundstückskaufvertrags
BGH vom 12.11.2025 - XII ZB 275/24
FamRZ 2026, 309
Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
§§ 1821 I BGB a. F., 1850 I BGB, Nr. 1000 VV RVG: Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers für genehmigungsbedürftige Grundstücksgeschäfte
BGH vom 14.08.2024 - XII ZB 478/22
FamRZ 2024, 1897
Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.

