BGH v. 22.4.2026 - XII ZB 218/25
Einrichtung einer Kontrollbetreuung wegen Interessenkonflikts der bevollmächtigten Tochter
Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen.
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Kontrollbetreuers. Die in einem Pflegeheim lebende Betroffene ist 1942 geboren. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind ihre Kinder. Durch notarielle Urkunde erteilte die damals noch in eigener Immobilie auf der Insel Sylt wohnende Betroffene im Januar 2021 zum einen den Beteiligten zu 1) und 2) eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten, wobei der Beteiligten zu 1) im Innenverhältnis der Vorrang zukommen sollte. Durch notarielle Urkunde vom gleichen Tag erteilte sie zum anderen der Beteiligten zu 1) eine "Generalvollmacht" zur Vertretung in allen Angelegenheiten. Die Vollmacht enthält auszugsweise die folgenden Bestimmungen:
"Die Bevollmächtigte darf in meinem Namen auch Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit einem Dritten, den sie ebenfalls vertritt, vornehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). Ich weise die Bevollmächtige auf Folgendes hin: Im Innenverhältnis zu mir, der Vollmachtgeberin hat die Bevollmächtigte meine Weisungen, bzw. falls keine besonderen Weisungen vorhanden sind, meine Interessen mit Rücksicht auf meinen wirklichen oder mutmaßlichen Willen zu beachten. Im Außenverhältnis zu Dritten gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht."
Durch notariellen Vertrag übertrug die Betroffene im April 2021 persönlich der Beteiligten zu 1) "im Wege vorweggenommener Erbfolge" die Immobilie auf Sylt mit einem Wert von rd. 1,6 Mio. € unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts, dessen Wert rd. 80.000 € betrug. Als Ausgleich für die Grundstücksübertragung veranlasste die Beteiligte zu 1) - nach eigenen Angaben auf Wunsch und im Auftrag der Betroffenen und unter Anrechnung auf Erb- und Pflichtteilsrechte - im Mai 2022 Zahlungen an ihre beiden Geschwister aus dem Vermögen der Betroffenen, nämlich 100.000 € an den Beteiligten zu 2) und 200.000 € an die Beteiligte zu 3).
Mit Schriftsatz regte der Beteiligte zu 2) im August 2022 die Einrichtung einer Betreuung an. Der Betreuungsrichter bestellte der Betroffenen einen Verfahrenspfleger und hörte sie im Mai 2023 persönlich an, wobei eine sinnvolle Kommunikation nicht mehr möglich war. Nach der Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. I. zu der Frage, ob die Betroffene einer Betreuung zur Überwachung ihrer Generalbevollmächtigten und zur Wahrnehmung ihrer Vermögensangelegenheiten bedürfe, richtete das AG im September 2024 eine "Kontrollbetreuung" mit dem "Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich Geltendmachung von Rückforderungs- und Schadenersatzansprüche[n] der Betroffenen gegen die [Beteiligte zu 1)]" ein und bestellte den Beteiligten zu 4) zum berufsmäßigen Betreuer. Mit Beschluss vom selben Tage gab das AG bei der Sachverständigen Dr. S. ein weiteres Gutachten zu der Frage in Auftrag, ob die Betroffene bei Erteilung der Vollmachten im Januar 2021 geschäftsunfähig war.
Gegen die Betreuerbestellung wandte sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde. Im Januar 2025 erstatte die Sachverständige Dr. S. ihr Gutachten und beantwortete die Beweisfrage dahingehend, dass aus ihrer Sicht eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen bei Vollmachterteilung nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne.
Das LG änderte die angefochtene Entscheidung des AG ab und hob die angeordnete Kontrollbetreuung auf. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) hob der BGH den Beschluss des LG auf und wies die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG zurück.
Die Gründe:
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte das Beschwerdegericht die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht verneinen.
Nach § 1815 Abs. 3 BGB können einem Betreuer unter den Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 BGB die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden. Eine solche Kontrollbetreuung darf nach § 1820 Abs. 3 BGB nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist, weil der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben (Nr. 1), und aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt (Nr. 2). Notwendig ist der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.
Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht in jeder Hinsicht gerecht. Das LG ist auf der Grundlage des von dem Sachverständigen Dr. I. erstatteten Gutachtens von August 2024 rechtsbedenkenfrei zu der Beurteilung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegen. Die weitergehende Annahme des LG, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligte zu 1) als Bevollmächtigte bzgl. etwaiger Ansprüche auf Rückübertragung der Immobilie auf Sylt nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen handeln könnte, sind demgegenüber von Rechtsfehlern beeinflusst. Das LG meint offensichtlich, dass die Verfolgung von Rückforderungsansprüchen gegen die Beteiligte zu 1) deshalb nicht dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entsprechen würde, weil die Betroffene der Beteiligten zu 1) mit der umfassend erteilten Generalvollmacht von Januar 2021 ohnehin bewusst in die Hand gegeben habe, sich deren Immobilie schenkweise im Wege eines Insichgeschäfts zu übertragen. Diese Erwägungen sind hier nicht tragfähig.
Die angegriffene Entscheidung konnte daher keinen Bestand haben. Es bestehen durch konkrete Anhaltspunkte getragene Zweifel daran, ob die Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Übertragung des Grundstückes auf die Beteiligte zu 1) im April 2021 geschäftsfähig war. Die Sachverständige Dr. S. hat in ihrem Gutachten zum einen den progredienten Verlauf der dementiellen (Alzheimer-)Erkrankung der Betroffenen betont. Zum anderen hat sie darauf hingewiesen, dass die Rehabilitationsklinik, in der sich die Betroffene einige Wochen vor der Beurkundung der Grundstücksübertragung aufgehalten hatte, in ihrem Entlassungsbrief von stark reduzierten MMST-Tests (11 von 30 Punkten) berichtet hatte, wobei in diesem Bericht darüber hinaus auch psychopathologische Ausfallerscheinungen der Betroffenen ("Patientin wirkt zeitlich und örtlich nicht orientiert") dokumentiert sind.
Es bedarf im Betreuungsverfahren keiner weiteren Feststellungen mehr dazu, ob die Verfolgung von Rückforderungsansprüchen gegenüber der Beteiligten zu 1) dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein solcher Anspruch bestehen könnte und die Besorgnis begründet ist, dass die Beteiligte zu 1) als Bevollmächtigte wegen der bestehenden Interessenkollision solche Ansprüche gegen sich selbst nicht unvoreingenommen prüfen und verfolgen wird. Davon ist hier auszugehen. Dann gehört es auch zu den Aufgaben des bestellten Kontrollbetreuers, den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen und deren objektive Interessen in Bezug auf die Verfolgung des Rückforderungsanspruches zu ermitteln. Dabei kann auch ein Interesse der Betroffenen daran, dass ggf. mit ihrem Willen übereinstimmende Schenkungen rechtsbeständig und nicht mit der Gefahr einer Rückabwicklung belegt sind, eine Rolle spielen.
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Rechtsprechung
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FamRZ 2025, 968
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