BGH v. 13.5.2026 - IV ZB 7/25
Weder konkludente Antragsrücknahme noch teleologische Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB bei lange ruhendem Scheidungsverfahren
Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Erbrecht der Beteiligten zu 1) nach § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist.
Die Beteiligte zu 1) war mit dem Erblasser seit dem 1988 verheiratet, die Beteiligte zu 2) ist die außerehelich geborene, leibliche Tochter des Erblassers. Im Oktober 2000 reichte die Beteiligte zu 1) einen Scheidungsantrag beim AG Potsdam ein und beantragte die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Im April 2003 kam es vor dem AG Potsdam zur mündlichen Verhandlung. Gemäß dem hierüber angefertigten Protokoll stellte die Beteiligte zu 1) ihren Scheidungsantrag und der zu diesem Zeitpunkt im Termin noch nicht anwaltlich vertretene Erblasser stimmte diesem zu. Erst im Anschluss daran erschien seine Verfahrensbevollmächtigte. Danach wurden die Parteien nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) angehört und der Versorgungsausgleich und die Folgesache Zugewinn erörtert, wobei Vergleichsgespräche geführt wurden, die indes nicht in eine Vereinbarung mündeten. Ausweislich des Protokolls wurde wegen des fortbestehenden Klärungsbedarfs auf die Stellung der (weiteren) Anträge im Termin verzichtet. Wegen Vergleichsverhandlungen über die Folgesachen wurde der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 23.5.2003 aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 20.12.2021, welcher erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt wurde, nahm die Beteiligte zu 1) ihren Scheidungsantrag zurück. Der Erblasser verstarb am 20.1.2022, ohne ein Testament zu hinterlassen.
Das AG - Nachlassgericht - lehnte den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie und die Beschwerdegegnerin als Erben zu jeweils 1/2 ausweisen sollte, ab. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hatte vor dem OLG ebenso wenig Erfolg, wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Die Gründe:
Zu Recht hat das OLG angenommen, dass das gesetzliche Erbrecht der Beteiligten zu 1) gem. § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist. Der Erblasser hatte in der mündlichen Verhandlung im April 2003 zum rechtshängigen Scheidungsantrag der Beteiligten zu 1) prozessual wirksam seine Zustimmung erklärt. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist durch die Antragsrücknahme der Beteiligten zu 1) ohne Einwilligung des Erblassers nicht entfallen und die materiellen Scheidungsvoraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt.
Im Ergebnis ist das OLG insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass das lange Ruhen des Scheidungsverfahrens nichts an dem Ausschluss des Ehegattenerbrechts ändert. Weder kann allein aufgrund des Zeitablaufs von einer konkludenten Antragsrücknahme ausgegangen werden noch ist die Norm des § 1933 Satz 1 BGB teleologisch zu reduzieren. Eine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags der Beteiligten zu 1) mit zugleich konkludenter Einwilligung des Erblassers kommt nicht in Betracht. Zwar kann eine Klage- oder Antragsrücknahme auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich ist dafür aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt. Bloßes Untätigbleiben während des Ruhens genügt hierfür nicht. Gegen die Annahme eines Rücknahmewillens spricht vorliegend ferner, dass die Beteiligte zu 1) im Juli 2004 einen Schriftsatz einreichte, in welchem sie erklärte, möglichst schnell geschieden werden zu wollen. Aus den entsprechenden Erwägungen heraus kommt auch ein konkludenter Widerruf der Zustimmung zum Scheidungsantrag durch den Erblasser nicht in Betracht. Es gibt, abgesehen von seiner Untätigkeit während des Ruhens des Verfahrens, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Widerruf gewollt gewesen wäre.
Ob - unabhängig von einer Antragsrücknahme - allein die Tatsache, dass ein Scheidungsverfahren über Jahre ruht, eine Anwendbarkeit des § 1933 Satz 1 BGB ausschließt, ist umstritten. Nach einer Ansicht führt der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum nicht weiter betrieben wird, dazu, dass § 1933 Satz 1 BGB nicht mehr zum Tragen kommt, wobei dies unterschiedlich begründet wird. Teilweise wird das Nichtbetreiben als konkludente Rücknahme des Scheidungsantrags oder als konkludenter Widerruf der Zustimmung zur Scheidung gewertet bzw. der Rücknahme gleichgestellt. Teilweise wird in solchen Fällen eine Verwirkung des Berufens auf den Erbausschluss des § 1933 Satz 1 BGB in Betracht gezogen. Die Gegenauffassung hält eine derartige Einschränkung des § 1933 Satz 1 BGB nicht für geboten, was insbesondere mit der andernfalls mangels klarer Bezugspunkte entstehenden Rechtsunsicherheit begründet wird. Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Sie steht mit dem Umstand in Einklang, dass ein Ruhen des Verfahrens - auch über einen langen Zeitraum - die Rechtshängigkeit nicht beendet. Für eine teleologische Reduktion der Norm besteht kein Anlass.
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