OLG Hamm v. 24.3.2023 - 13 UF 149/25
Rechtsprechungsänderung: § 18 Abs. 2 VersAusglG auch auf gleichartige Anrechte anwendbar
Auf gleichartige Anrechte i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG kann entgegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung § 18 Abs. 2 VersAusglG angewandt werden. Maßgeblich hierfür ist insbesondere der Referentenentwurf des BMJV vom 5.2.2026, wonach die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG auf gleichartige Anrechte ausdrücklich klargestellt werden solle. Zudem ist der Halbteilungsgrundsatz nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr verfassungsrechtlich, sondern lediglich einfachgesetzlich begründet.
Der Sachverhalt:
Das AG hatte mit Scheidungsverbundbeschluss vom 18.9.2025 die am 6.3.2009 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden zulasten des Antragstellers bei der Kreisstadt im Wege externer Teilung zugunsten der Antragsgegnerin monatliche Anwartschaften i.H.v. 592,46 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Ferner wurden zulasten der Antragsgegnerin Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse intern zugunsten des Antragstellers übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts bei der VBL erfolgte nicht.
Im Rubrum des Beschlusses waren sowohl die Deutsche Rentenversicherung Bund als auch die Beschwerdeführerin aufgeführt. Der Antragsteller erwarb während der Ehezeit zudem ein Anrecht bei der Beschwerdeführerin mit einem Ehezeitanteil von 0,5268 Entgeltpunkten. In ihrer Auskunft vom 8.12.2025 schlug die Beschwerdeführerin einen Ausgleichswert von 0,2634 Entgeltpunkten vor; der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.222,20 €.
Nach Zustellung des Beschlusses am 25.9.2025 kündigte das AG mit Schreiben vom 12.11.2025 eine Rubrumsberichtigung an, da bei der Beschwerdeführerin kein Versicherungskonto bestehe. Mit am 21.11.2025 eingegangener Beschwerde begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Beschlusses und eine Entscheidung über den Ausgleich ihres Anrechts nach den gesetzlichen Vorschriften.
Das OLG hat den Beschluss des AG in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.
Die Gründe:
Die Beschwerde war zulässig und begründet. Die Beschwerdeführerin war gem. §§ 58 ff., 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da ein bei ihr bestehendes Anrecht zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden war. Auf eine wirtschaftliche Betroffenheit kam es nicht an. Zwar war die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG versäumt worden. Der Beschwerdeführerin war jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung gem. § 18 Abs. 3 S. 3 FamFG zu gewähren. Aus dem Tenor ergab sich bei sorgfältiger Prüfung nicht, dass ein weiteres bei der Beschwerdeführerin bestehendes Anrecht betroffen war. Der Beschluss erwähnte ausschließlich Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund; die Nennung der Beschwerdeführerin im Rubrum erschien lediglich als offensichtlicher Rubrumsfehler. Die Beschwerde wurde innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis eingelegt.
In der Sache hat das AG rechtsfehlerhaft keine Entscheidung über das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht des Antragstellers getroffen. Das während der Ehezeit erworbene Anrecht unterfiel §§ 1, 2, 3 VersAusglG und wäre grundsätzlich intern zu teilen gewesen. Ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG kam mangels Geringfügigkeit der Wertdifferenz nicht in Betracht. Der Senat sah jedoch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG als erfüllt an, da der Ausgleichswert von 0,2634 Entgeltpunkten bzw. 2.222,20 € unterhalb des Grenzwerts des § 18 Abs. 3 VersAusglG lag.
Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Entgegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung ist § 18 Abs. 2 VersAusglG somit auch bei gleichartigen Anrechten anwendbar. Maßgeblich hierfür ist insbesondere der Referentenentwurf des BMJV vom 5.2.2026, wonach die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG auf gleichartige Anrechte ausdrücklich klargestellt werden solle. Zudem ist der Halbteilungsgrundsatz nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr verfassungsrechtlich, sondern lediglich einfachgesetzlich begründet. Daher ist § 18 Abs. 2 VersAusglG entsprechend seinem Wortlaut als Sollvorschrift anzuwenden. Besondere Gründe, ausnahmsweise dennoch einen Ausgleich durchzuführen, lagen nicht vor. Vielmehr entsprach der Nichtausgleich beider geringfügiger Anrechte der Beteiligten dem Halbteilungsgrundsatz eher als eine Teilung.
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