OLG Hamm v. 18.3.2023 - 5 WF 20/26
Verspätete Einwendungen bis zum Erlass des Festsetzungsbeschlusses zulässig
Nach Ablauf der Monatsfrist des § 251 Abs. 1 S. 2, Nr. 3 FamFG für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren vorgebrachte Einwendungen sind nach § 252 Abs. 5 FamFG zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Bei der Monatsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist.
Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner ist Vater des A. der im Haushalt der Mutter lebt. Durch Beschluss vom 8.1.2026 hat das Familiengericht in Gelsenkirchen den von dem Antragsgegner für seinen Sohn zu zahlenden Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit ab 2023 festgesetzt. Die Rechtspflegerin hat den Beschluss am 12.1.2026 signiert. Ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist der Beschluss am 8.1.2026 erlassen worden.
Mit dem am 8.1.2026 bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückzuweisen und das Verfahren in das streitige Verfahren überzuleiten. Mit dem am 20.1.2026 bei dem Familiengericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den mittlerweile zugestellten Unterhaltsfestsetzungsbeschluss eingelegt.
Das OLG hat Beschluss des AG Gelsenkirchen aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss hat Erfolg. Der Beschluss war gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, da die vor Erlass erhobenen Einwendungen des Antragsgegners nicht berücksichtigt worden waren.
Nach Ablauf der Monatsfrist des § 251 Abs. 1 S. 2, Nr. 3 FamFG für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren vorgebrachte Einwendungen sind nach § 252 Abs. 5 FamFG zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Bei der Monatsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist.
Zwar sind im Beschwerdeverfahren gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nur eingeschränkt Einwendungen zulässig (§ 256 FamFG). Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltsschuldner seine Leistungsbereitschaft erklärt sowie Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilt (§ 252 Abs. 2, 4 FamFG).
Diese Voraussetzungen hatte der Antragsgegner allerdings erfüllt. Mit am 8.1.2026 eingegangenem Schriftsatz hatte er das ausgefüllte Datenblatt vorgelegt, seine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft erklärt und zugleich fehlende Leistungsfähigkeit geltend gemacht. Zudem hatte er Angaben und Nachweise zu Einkommen und Vermögen eingereicht.
Die Einwendungen waren auch rechtzeitig eingegangen. Ein wirksamer Erlass des Beschlusses lag am 8.1.2026 noch nicht vor, da die erforderliche Signatur der Rechtspflegerin erst am 12.1.2026 erfolgte. Dass der Schriftsatz der Rechtspflegerin erst später vorgelegt wurde, war unerheblich.
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