BGH v. 4.3.2026 - XII ZB 524/25
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist
Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Anspruch. Mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.5.2025 sprach das AG der Antragstellerin Mindestunterhalt für die Zeit ab 1.9.2023 zu und wies ihren weitergehenden Antrag zurück. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 14.5.2025 zugestellt. Mit einem am 10.6.2025 beim OLG eingegangenen Schriftsatz suchte die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nach. Dem Verfahrenskostenhilfeantrag war ein als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz mit der Überschrift "Beschwerde und Beschwerdebegründung" beigefügt. Mit Beschluss vom 30.7.2025 bewilligte das OLG die begehrte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete der Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung bei. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 1.8.2025 zugestellt.
Am 4.8.2025 gingen beim OLG zwei vom 2.8.2025 datierende Schriftsätze ein. Bei dem einen Schriftsatz handelt es sich um einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts", wobei eine "Anlage BF 1" diesem Schriftsatz tatsächlich nicht beigeschlossen war. Der andere, als "Original" gekennzeichnete Schriftsatz ist mit der Überschrift "Antrag" versehen und enthält einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde. Das OLG bewilligte der Antragstellerin mit Beschluss vom 3.9.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist. Nach Eingang einer aktualisierten Fassung der elektronisch geführten erstinstanzlichen Akte stellte das OLG fest, dass darin keine Beschwerdeschrift enthalten ist und wies die Antragstellerin am 26.9.2025 auf die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde hin. Die Antragstellerin nahm zu diesem Hinweis Stellung. Das OLG verwarf die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt, wonach die Antragstellerin nach der am 1.8.2025 erfolgten Zustellung des bewilligenden Verfahrenskostenhilfebeschlusses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 236 Abs. 2 Satz 2, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Beschwerde beim AG eingelegt hat. Dies nimmt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Zutreffend ist ferner die Einschätzung des OLG, dass dieses nicht verpflichtet gewesen ist, den die Sachanträge und die Beschwerdebegründung enthaltenden und mit "Antrag" überschriebenen Schriftsatz vom 2.8.2025 als Beschwerdeeinlegung zu behandeln und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das AG weiterzuleiten.
Das OLG hätte der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen dürfen. Denn die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann nicht mehr gewährt werden, wenn die versäumte Beschwerdeeinlegung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Wiedereinsetzungsverfahren nachgeholt worden ist. Das OLG hat dies offensichtlich vor Erlass seiner Wiedereinsetzungsentscheidung vom 3.9.2025 nicht geprüft. Es ist nicht möglich, dem Beschwerdeführer vor Nachholung der versäumten Beschwerdeeinlegung Wiedereinsetzung mit der Folge zu gewähren, dass dadurch auch eine nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingelegte Beschwerde noch zulässig wird.
Richtig ist allerdings, dass auch eine fehlerhafte Entscheidung, welche die Wiedereinsetzung gewährt, nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar und für das entscheidende Gericht sowie das übergeordnete Gericht im Rahmen einer Entscheidung zur Hauptsache bindend ist. Sofern dem Gericht bei der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht ausnahmsweise ein Gehörsverstoß zu Lasten des Gegners unterlaufen ist, darf es selbst eine erkannte Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung grundsätzlich nicht zum Anlass nehmen, die Wiedereinsetzungsfrage - insbesondere die Frage nach dem Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen - erneut zu prüfen und anders über sie zu befinden. Durch die Unanfechtbarkeit der gewährten Wiedereinsetzung und die Selbstbindung des Gerichts an seine einmal getroffene positive Entscheidung wird gewährleistet, dass das weitere Verfahren und eine möglicherweise aufwändige Sachprüfung auf einer verfahrensrechtlichen Grundlage durchgeführt wird, deren Bestand jedenfalls insoweit, wie die Wiedereinsetzung wirkt, nicht mehr in Frage steht.
Allerdings vermögen auch diese Grundsätze der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Wiedereinsetzung beseitigt die einem Verfahrensbeteiligten durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile (§ 230 ZPO) und versetzt das Verfahren wieder in den Stand vor der Fristversäumung. Durch die Wiedereinsetzung wird fingiert, dass eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde. Die verspätete bzw. versäumte und im Wiedereinsetzungsverfahren nachgeholte Verfahrenshandlung steht daher mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in einem untrennbaren Zusammenhang. Fehlt es schlechthin an der erforderlichen Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung, ist eine gleichwohl gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gegenstandslos, weil es an dem notwendigen Bezugspunkt für die mit der Wiedereinsetzung aufgestellte Fiktion der Rechtzeitigkeit fehlt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht, wenn man mit dem OLG davon ausgeht, dass die bei dem Beschwerdegericht eingegangene Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 2.8.2025 sämtliche Formerfordernisse des § 64 Abs. 2 FamFG für eine durch einen Rechtsanwalt eingereichte Beschwerdeschrift erfüllt. Denn die gewährte Wiedereinsetzung beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt darüber hinaus aber nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung. Sie beinhaltet deshalb auch nicht die Fiktion, dass die versäumte und nachgeholte Verfahrenshandlung bei dem zuständigen Gericht - hier bei dem gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Beschwerdeschrift empfangszuständigen AG - vorgenommen worden ist.
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