BGH v. 11.3.2026 - XII ZB 387/25

Keine Aussetzung eines Trennungsunterhaltsverfahrens während Betreibens eines Delibationsverfahrens in Italien

Ein Trennungsunterhaltsverfahren ist nicht deshalb auszusetzen, weil der Unterhaltspflichtige in Italien ein Delibationsverfahren betreibt, um die kirchengerichtlich ausgesprochene Nichtigkeit der von ihm eingegangenen Konkordatsehe zivilrechtlich für wirksam erklären zu lassen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren einen Teil der Kosten der Unterhaltssache, über deren Verteilung gem. § 243 FamFG einheitlich im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin, eine russische Staatsangehörige, begehrt vom Antragsgegner, der die deutsche und die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, die Zahlung von Trennungsunterhalt ab Januar 2022 und nimmt ihn insoweit mit Stufenanträgen in Anspruch. Die Beteiligten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, schlossen im Juni 2017 in Neapel eine beim dortigen Standesamt ordnungsgemäß registrierte Konkordatsehe, aus der im Juli 2018 und im November 2019 zwei Kinder hervorgegangen sind. Seit Januar 2021 leben die Beteiligten getrennt. Im Januar 2022 beantragte der hiesige Antragsgegner beim AG die Scheidung der Ehe; die hiesige Antragstellerin macht im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend.

Auf einen im Juli 2022 gestellten Antrag des Antragsgegners sprach das Interdiözesane Kirchengericht Partenopeo mit rechtskräftigem Urteil vom 28.2.2024 die Nichtigkeit der Konkordatsehe aus. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur ordnete am 27.5.2024 die Vollstreckbarkeit dieses Urteils an. Im Juli 2024 beantragte der Antragsgegner beim Appellationsgericht in Neapel, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zivilrechtlich für wirksam erklärt werde (sog. Delibationsverfahren). 

Mit Beschluss vom 20.11.2024 ordnete das AG die Aussetzung des Scheidungsverbundverfahrens an. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der hiesigen Antragstellerin setzte das OLG das Beschwerdeverfahren aus und legte dem EuGH die Fragen vor, ob das italienische Delibationsverfahren vor dem Appellationsgericht nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrags vom 18.2.1984 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik, mit dem der Lateranvertrag vom 11.2.1929 geändert worden ist, ein Verfahren auf Ungültigkeitserklärung einer Ehe i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ist und - sofern dies zu bejahen sei - ob es einem Gericht in Deutschland, das wegen einer auszusprechenden Scheidung zuerst angerufen worden ist, gestattet ist, sein Verfahren nach nationalen Vorschriften entgegen Art. 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO zugunsten des zweitangerufenen Gerichts, das über das Delibationsverfahren zu entscheiden hat, auszusetzen.

Das AG setzte das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren mit Beschluss vom 17.1.2025 "bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht von Neapel (…) über die zivilrechtliche Wirksamkeit des Urteils des Interdiözesanen Kirchlichen Gerichts Partenopeo (…) aus". Es begründte seine Entscheidung im Kern damit, dass dem Verfahren im Fall einer bestätigenden Delibationsentscheidung "rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen" wäre. Diesen Aussetzungsbeschluss hob das OLG auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin auf. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der dieser die Wiederherstellung des Aussetzungsbeschlusses des Amtsgerichts begehrt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wies das Appellationsgericht die Klage des Antragsgegners auf Anerkennung der Wirksamkeit des Nichtigkeitsurteils des Obersten Gerichtshofs ab. Diese Entscheidung ist aufgrund einer vom Antragsgegner eingelegten Kassationsbeschwerde nicht rechtskräftig.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Wie das OLG im Ergebnis richtig erkannt hat, bestand mit Blick auf das vom Antragsgegner eingeleitete Delibationsverfahren keine Veranlassung zur Aussetzung des hiesigen Trennungsunterhaltsverfahrens. Denn der Geltendmachung von Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB stünde selbst eine rechtskräftige Delibationsentscheidung nicht grundsätzlich entgegen. 

Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt.

Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen eine Aussetzung nicht. Ob auf der Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund i.S.v. § 148 Abs. 1 ZPO gegeben ist, unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkter Kontrolle. 

Selbst wenn - wie die Rechtsbeschwerde meint - eine rechtskräftige Delibationsentscheidung zur Folge hätte, dass die kirchlich geschlossene Ehe auch zivilrechtlich als ex tunc nichtig anzusehen wäre, würde eine solche Entscheidung die Geltendmachung von Trennungsunterhaltsansprüchen nach § 1361 BGB nicht grundsätzlich ausschließen. Dabei kann offenbleiben, ob der vom OLG aus dem aufgehobenen Ehegesetz für das geltende Recht gezogene Erst-Recht-Schluss berechtigt ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren einen Teil der Kosten der Unterhaltssache, über deren Verteilung gem. § 243 FamFG einheitlich im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
Kroll-Ludwigs in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 72

Kommentierung | FamFG
§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
Helms in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025

Kommentierung | FamFG
§ 243 Kostenentscheidung
Bömelburg in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025


Aktionsmodul FamRZ Familienrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.

Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.04.2026 13:41
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite