Der Inhaber dieser Bürolizenz erhält die Berechtigung, ADVOexpert
Familienrecht sowie die Anwendung "Stollenwerk - Unterhaltsrecht
alphabetisch" gemäß den nachfolgend aufgeführten Lizenzbedingungen
zu nutzen (Nutzungsrecht).
§ 1
Vertragsgegenstand ist das auf Datenträger aufgezeichnete und im
Folgenden zu installierende Computerprogramm, sowie das
dazugehörige Handbuch und sonstige schriftliche Beschreibungen,
nachfolgend "Software" genannt. Trotz aller Sorgfalt der Bearbeiter
und des Verlags ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich,
Software so zu erstellen, dass sie unter allen denkbaren Bedingun-
gen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist somit nur die gemäß
Beschreibung und Anleitung grundsätzlich brauchbare Software. Die
Beschreibung der Software stellt keine Zusicherung von
Eigenschaften im Rechtssinne dar.
§ 2
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt für
die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches Recht ein,
die Software auf bis zu fünf einzelnen Computern in einem lokalen
Netzwerk (LAN) zu betreiben. Die gleichzeitige Nutzung auf weiteren
Geräten, die Erstellung von Kopien (außer zu Sicherungszwecken),
die Weitergabe der Software über ein Netz oder im Wege der
Datenfernübertragung sind unzulässig, stellen ohne Zustimmung des
Verlags eine Urheberrechtsverletzung dar und lösen zivil- und
strafrechtliche Folgen aus. Bei der entgeltlichen oder
unentgeltlichen Weitergabe des Programms ist die Software von der
Festplatte oder anderen Datenträgern zu löschen. Es darf keine
Kopie hiervon erhalten bleiben. Der Lizenznehmer ist nicht
berechtigt, die Software abzuändern, zu übersetzen,
zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu deassemblieren. Dem
Lizenznehmer ist ferner untersagt, das schriftliche Begleitmaterial
zu vervielfältigen oder abgeleitete Werke davon zu erstellen.
Test- oder Demoversionen der Software, die noch nicht vom Verlag
freigeschaltet wurden, dürfen gleichzeitig auf mehreren Geräten
getestet und in dieser Form auch weitergegeben werden.
§ 3
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind gegen
den Verlag, die Bearbeiter und deren Erfüllungs- und Verrich-
tungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht im Falle der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ist im Einzelfall vom
Verlag eine besondere Eigenschaft der Software zugesichert worden,
so erstreckt sich die Haftung aus dieser Zusicherung nicht auf
Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind.