FG Rheinland-Pfalz v. 15.11.2022 - 6 K 1577/22

Gericht rügt Agentur für Arbeit wegen "Missachtung des Gerichts" und gibt Klage wegen Kindergeld statt

Die Klage einer Frau aus Pirmasens wegen Kindergeld war erfolgreich, weil die (auch für Pirmasens) zuständige Agentur für Arbeit Kaiserslautern auf zwei Anfragen des FG nicht reagiert und das Gericht deshalb keine Zweifel hatte, dass das Kind der Klägerin - wie von ihr vorgetragen - im streitigen Zeitraum dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war.

Der Sachverhalt:
Im März 2022 erließ die zur Bundesagentur für Arbeit gehörende Familienkasse einen Bescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das für sechs Monate gezahlte Kindergeld (rd. 1.300 €) zurückgefordert wurde, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter der Klägerin eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie wies erneut - wie schon im Einspruchsverfahren - darauf hin, dass sich ihre Tochter auch bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet habe. Das FG wandte sich mit Schreiben vom 8.9.2022 an die Agentur für Arbeit Kaiserlautern (zuständig auch für Pirmasens) und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Nach Ausbleiben einer Rückantwort wandte sich das FG mit Schreiben vom 6.10.2022 an die Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis 28.10.2022 zu beantworten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet, obwohl es mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war (am 8.10.2022).

Das FG gab der Klage daraufhin statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Agentur für Arbeit Kaiserlautern ist dem Gericht zur Auskunft verpflichtet. Dass die Agentur auf die beiden gerichtlichen Anfragen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert habe, stellt eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zu Lasten der Klägerin gehen darf. Deshalb glaubt das Gericht der Klägerin, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.12.2022 12:15
Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 7.12.2022

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